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Midijob

Neuregelung für Midijobs

Zum 01.04.2003 wurde die Gleitzone zur Regelung der Beitragsbemessung und Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung im Niedriglohnbereich in Kraft gesetzt. Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, und einen Verdienst innerhalb der Gleitzone erhalten müssen demnach einen geringeren Beitrag zur Sozialversicherung entrichten. Dagegen bleibt die Beitragshöhe für den zu tragenden Anteil des Arbeitgebers unverändert.

Bis zum 31.12.2012 lagen die Entgeltgrenzen in der Gleitzone zwischen 400,01 € und 800,00 €. Durch eine gesetzliche Änderung für geringfügig entlohnte Beschäftigte erfolgte ab dem 01.01.2013 eine Anhebung der Gleitzone auf 450,01 € und 850,00 € monatlich. Somit war von einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Gleitzone auszugehen, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 850,00 € lag.

Bedingt durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wird ab dem 01.07.2019 aus der Gleitzone der Übergangsbereich. Demnach wird der oberste Grenzbetrag auf 1.300,00 € angehoben. Außerdem wird mit der neuen gesetzlichen Regelung sichergestellt, dass die vom Arbeitnehmer reduziert zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr dadurch zu einem geringeren Rentenanspruch führt. Die gesetzliche Regelung findet sich im § 20 Abs. 2 SGB IV.

Bei der Ausübung mehrere Beschäftigungsverhältnisse wird das gesamte Arbeitsentgelt für die Ermittlung der Gleitzone bzw. Übergangsbereich herangezogen.

Anwendungsbereich

Wie bereits oben ausgeführt liegt ab dem 01.07.2019 ein Übergangsbereich dann vor, wenn der in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erzielte monatliche Verdienst zwischen 450,01 € und 1.300,00 € liegt. Wie bisher in der Gleitzone sind in allen Zweigen der Sozialversicherung sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Beiträge zu entrichten. Dabei muss der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt entrichten. Geändert hat sich ab dem 01.07.2019 der geringere zu zahlende Arbeitnehmeranteil. Die Beiträge für die Arbeitnehmer mit der Höhe des Einkommens ansteigt. Je höher das Arbeitsentgelt die 850,00 € (bis 30.06.2019) bzw. 1.300,00 € (ab 01.07.2019) erreicht um so höher ist der Beitragsanteil des Arbeitnehmers. Bei Erreichen des Grenzbetrags 850,00 € bzw. 1.300,00 € ist im Rahmen der paritätischen Beitragstragung der vollständige Sozialversicherungsbeitrag im vollen Umfang jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Rechtsgrundlage in den einzelnen Sozialversicherungszweigen zur Gleitzonen bzw. Übergangsbereichsregelung sind

  • § 226 Abs. 4 SGB V in der Krankenversicherung
  • § 57 Abs. 1 SGB XI in der Pflegeversicherung
  • § 163 Abs. 10 SGB VI in der Rentenversicherung und
  • § 344 Abs. 4 SGB III in der Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsberechnung unterliegt einem komplizierten Berechnungsvorgang. Dabei sind vier Berechnungsschritte zu beachten.

  1. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden nach der nachfolgenden vom Gesetzgeber vorgegebenen Formel ermittelt:

F x 450 + ([850 / (850 – 450)] – [450 / (850 – 450)] x F) x (AE – 450)

F = Faktor, für 2019 beträgt dieser aktuell 0,7566. Der Faktor F wird für jedes Kalenderjahr neu bestimmt.

AE = tatsächlich erzieltes und regelmäßiges monatliches Bruttoarbeitsentgelt.

  1. Aus dem zur Ziffer 1 errechneten beitragspflichtigen Einnahmen wird der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragende Gesamtbeitrag für die jeweiligen Sozialversicherungszweige ermittelt.
  1. Auf Grund des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts wird der auf den Arbeitgeber entfallene Beitrag für den jeweiligen Sozialversicherungsbeitrag errechnet (Arbeitsentgelt x halber Beitragssatz).
  1. Der Arbeitnehmeranteil errechnet sich aus dem Gesamtbeitrag aus der beitragspflichtigen Einnahme gem. der Ziffer 2 abzüglich des Arbeitgeberbeitrags aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gem. der Ziffer 3.

Für die exakte Berechnung der Beiträge gibt es diverse Gleitzonenrechner. Die Deutsche Rentenversicherung hat ebenfalls einen solchen Gleitzonenrechner entwickelt auf den an dieser Stelle verwiesen wird. Anbei der Link:

Gleitzonenrechner

Zusätzliche Meldung für Midijobs ab dem 01.07.2019

Mit Einführung des sog. Übergangsbereichs ab dem01.07.2019 werden für den Arbeitnehmer die Rentenansprüche nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Folglich hat der Arbeitgeber eine neue Meldepflicht zu beachten. Neben der Meldung des Arbeitsentgelts aus dem Übergangsbereich ist noch zusätzlich das tatsächlich erzielte und beitragspflichtige Entgelt vom Arbeitgeber an die Krankenkasse zu melden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 28a Abs. 1 und 2 SGB IV.

Für die Meldung im Übergangsbereich sind drei Kennzeichen bei der Ausübung eines Midijobs zu beachten bzw. einzutragen. Wie im normalen Meldeverfahren sind auch bei der Ausübung eines Midijobs diverse Jahresmeldungen, Abmeldungen, Anmeldungen und Unterbrechungsmeldungen zu erstellen.

Die drei Kennzeichen lauten wie folgt:

0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs

1 =Arbeitsentgelt wurde innerhalb des Übergangsbereichs durchgehend erzielt. Das tatsächliche Arbeitsentgelt liegt in den Entgeltabrechnungszeiträumen zwischen 450,01 € und1.300,00 € monatlich.

2 = Arbeitsentgelt wurde sowohl innerhalb der Grenzbeträge des Übergangsbereichs erzielt als auch solche Arbeitsentgelte die monatlich unterhalb von 450,01 € oder oberhalb von 1.300,00 € lagen.

Im Falle der Kennzeichen 1 und 2 sind in der Meldung das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt als Bruttoarbeitsentgelt einzutragen. Außerdem ist in diesen Fällen das für die Rentenberechnung tatsächlich erzielte Entgelt anzugeben. Es ist das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung des Übergangsbereichs beitragspflichtig gewesen wäre. Beim Kennzeichen 0 ist bei der Meldung nicht noch zusätzlich ein Entgelt für die Rentenberechnung einzutragen.

Meldebeispiele auch im Hinblick der Besonderheiten für Meldezeiträume über den 30.06.2019 hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zusammengetragen und unter folgenden Link veröffentlicht:

Fallbeispiele Übergangsbereich Meldezeiten

Keine Anwendung Gleitzone bzw. Übergangsbereich

Es gibt besondere Personengruppen, bei denen die besonderen Regelungen nicht gelten. Darunter zählen:

Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an einem dualen Studiengang. Zusammengefasst, Personen, die im Rahmen einer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Beschäftigte, bei denen gesetzlich geregelt ein fiktives Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde liegt. Wie z.B. Behinderte in einer anerkannten Werkstätte.

Versicherte, die im Rahmen einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit an einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen und der Arbeitgeber hierfür freiwillig ein Arbeitsentgelt bezahlt

Versicherte während einer Kurzarbeit oder Schlechtwetterperiode im Baugewerbe bei denen während dieser Phase das Arbeitsentgelt die Übergangsbereichszone von 1.300,00 € unterschreitet.

Teilnehmer eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen Jahres.

Versicherte, die mehrere Beschäftigungen ausüben und das Gesamtarbeitsentgelt den Grenzbetrag von 1.300,00 € überschreitet.

Dagegen findet die Gleitzone bzw. der Übergangsbereich Anwendung bei den Personen, bei denen das Arbeitsentgelt wegen einer Altersteilzeitvereinbarung abgesenkt wurde und nicht mehr als 1.300,00 € beträgt. Es spielt dabei keine Rolle, wenn zuvor das erzielte Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone lag. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 15.08.2018, B 12 R 4/18 R gelangt. Die Richter stellten dabei fest, dass die Gleitzonenregelung bzw. ab dem 01.07.2019 geltende Übergangsbereich gem. § 20 Abs. 2 SGB IV keine Ausnahmeregelung im Falle einer Altersteilzeitregelung kenn.

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