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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer

Das Bundessozialgericht hat mit seinen Urteilen vom 14.03.2018 (AZ: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) die Entscheidungen aus der jüngeren Vergangenheit hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH bestätigt.

Die im Zusammenhang mit den Feststellungen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, zur Unterscheidung von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von Geschäftsführern einer GmbH, stehenden Beurteilungen hatten in der Vergangenheit immer wieder Anlass zu Kritik und Streit gegeben.

Die durch den 12. Senat des BSG nun getroffenen Entscheidungen wurden die vielen Ausnahmen der Vergangenheit nun ausgeräumt und beendet. Durch das BSG wurde jetzt der Grundsatz abgefasst und fixiert, dass bei Geschäftsführern einer GmbH in aller Regel von einem Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden muss. Es steht somit fest, dass sowohl in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung Versicherungspflicht besteht.

Allgemeine Überlegungen

Das Gericht war der Auffassung, dass angestellte Geschäftsführer einer GmbH ohne eine Rechtsmacht aufgrund von Geschäftsanteilen, grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Eine Unterscheidung hinsichtlich seiner Position bzw. Wirkung nach Außen, im Vergleich zu einem „normal“ angestellten Arbeiter oder Angestellten kann hier nämlich nicht festgestellt werden. Vielmehr ist die Geschäftsführung lediglich eine besondere Vollmacht zur Vertretung der GmbH nach außen und innen.

Hält allerdings der Gesellschafter einer GmbH Gesellschaftsanteile an der GmbH von mehr als 50 Prozent, ist nicht mehr davon auszugehen, dass er abhängig beschäftigt ist, da er dann die Rechtsmacht besitzt, bei der Gesellschafterversammlung entsprechende Einflussnahme auf die Belange der GmbH auszuüben. Liegt eine solche Mehrheit der Geschäftsanteile jedoch nicht vor ist der Gesellschafter als abhängig beschäftigt zu betrachten.

Ausnahmen

Weiter war das Gericht der Auffassung, dass eine selbständige Beschäftigung eines Minderheitsgesellschafters nur ausnahmsweise angenommen werden kann, wenn er genau 50 % der Gesellschaftsanteile hält. Aber auch dann, wenn er bei einer niedrigeren Kapitalbeteiligung über eine echte und qualifizierte Sperrminorität, also eine umfassende Rechtsmacht, verfügt. Dies muss aber im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung explizit geregelt sein, sodass der Geschäftsführer durch diese umfassende Rechtsmacht befugt wird, anderweitige Entscheidungen zu treffen oder zu verhindern, dass ihm nachteilige Weisungen der Gesellschafterversammlung zum Tragen kommen.

Durch seine Ausführungen wurden vom 12. Senat des BSG die in den Vorinstanzen getroffenen Entscheidungen des LSG bestätigt und ebenso die bisherige Rechtsprechung untermauert.

Keine Ausnahmen bei Familienangehörigen

Bei einem der beiden zu entscheidenden Fälle handelte es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der jedoch nur über einen Anteil am Stammkapital von 45,6 Prozent verfügte. Dieser Geschäftsführer hatte mit seinem Bruder, der auch Geschäftsführer der GmbH war, einen Stimmrechtsvertrag bzw. eine Stimmbindungsabrede geschlossen. Außerdem hatte der Bruder des Klägers ihm angeboten, zukünftig weitere Anteile aus seinen Gesellschaftsanteilen zu erwerben. Diese Vereinbarungen bzw. Abreden der Brüder ändern nichts am sozialrechtlichen Status, sodass das Gericht hier entschied, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Somit wurde durch die Ausführungen auch die bisherige Rechtsauffassung bekräftigt, dass nicht im Gesellschaftervertrag enthaltene Abmachungen, Verträge oder Stimmrechtsabreden, keinerlei Auswirkungen auf den Status einer Beschäftigung nach § 7 Absatz 1 SGB IV haben können. Hierbei ist auch maßgeblich zu beachten, dass solche vertraglichen Abmachungen zu jeder Zeit aufgekündigt werden können und deshalb auch nicht der Befugnis der Gesellschafterversammlung unterliegen.

Einflussnahme mit rechtlicher Befugnis

Durch die neuen Urteile des BSG wurde nun rechtlich gefestigt, dass die Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Geschäftsführer-Gesellschaftern ausschließlich davon abhängig ist, ob dieser in rechtlicher Hinsicht die Rechtsmacht bzw. Befugnis hat, Einflüsse auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu nehmen und diese auch durchzusetzen.

Rechtsfolgen

Die Entscheidung, ob bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist in jedem Fall mit einer nicht geringen Beitragshöhe verbunden, da solche Geschäftsführer in aller Regel gut verdienen. Stellt sich nämlich im Rahmen einer Betriebsprüfung Sozialversicherungspflicht heraus, können bis zu 4 Jahre rückwirkend Beiträge nachgefordert werden. Auch Stimmrechtsvereinbarungen, die nicht im Rahmen des Gesellschaftervertrages getroffen werden können sich hier äußerst negativ auswirken.

Wer sich also mit dem Gedanken trägt, eine GmbH zu gründen und dabei Fragen zur SV-Pflicht des Geschäftsführers hat sollte sich auf jeden Fall fachlich beraten lassen. Wir unterstützen Sie in jedem Fall sach- und zielgerecht und zeigen Ihre individuellen Möglichkeiten verständlich auf. Ihre Rentenberatung Kleinlein steht ihnen hierfür zur Verfügung.

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