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Ehrenamt in der Sozialversicherung

Ehrenamt unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht

Die ehrenamtliche Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters ist nicht grundsätzlich als Arbeitnehmertätigkeit anzusehen, auch wenn er dafür eine Aufwandsentschädigung erhält.

Mit der Frage ob ein ehrenamtlich tätiger Handwerksmeister, dem für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, als Arbeitnehmer zu betrachten ist, hatte sich das Bundessozialgericht am 16.08.2017 (B 12 KR 14/16 R) zu befassen.

Zu der Entscheidung musste es kommen, weil ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei einer Kreishandwerkerschaft festgestellt hatte, dass ein Kreishandwerksmeister und ehrenamtlicher Vorsitzender der Kreishandwerkerschaft als Beschäftigter zu betrachten ist.

Zum Fall

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Handwerksmeister, der durch die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft gewählt wurde, eine ehrenamtliche Funktion als Kreishandwerksmeister auszuüben. Als Aufwandsentschädigung wurden ihm für seine Tätigkeit 6420 Euro bzw. 6600 Euro jährlich durch die Kreishandwerkerschaft ausgezahlt. Sein Tätigkeitsrahmen ergab sich aus der Handwerksordnung (HwO) und der Satzung der Kreishandwerkerschaft. So hatte er sich u.a. um die Einladungen an die Mitglieder zu den Sitzungen des Vorstandes und zur Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft zu kümmern. Neben seiner ehrenamtlichen Tätigkeit wurde außerdem ein hauptamtlicher Geschäftsführer durch die Kreishandwerkerschaft beschäftigt.

Das BSG war der Auffassung, dass eine ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit normalerweise durch ihren ideellen Zweck und außerdem durch eine grundsätzliche Unentgeltlichkeit geprägt sein sollte, wobei in aller Regel auch keine zwingende persönliche Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber vorliegt. Das BSG war der Meinung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Beschäftigung handelt, selbst wenn für die Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, an der Bewertung des Falles würde sich dadurch nichts ändern.

Weiter führte das Gericht aus, dass eine abhängige Beschäftigung daran ausgerichtet ist, ob die Arbeitsleistung gegen Entgelt und zu Erwerbszwecken erbracht wird. Das BSG war deshalb der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall an diesen Punkten fehlte. So war der Kreishandwerksmeister weder an Weisung hinsichtlich der Art, der Zeit oder dem Ort seiner Tätigkeit gebunden, noch war er in die Arbeitsorganisation der Kreishandwerkerschaft eingebunden, wie das bei einem Arbeitnehmer gewesen wäre. Außerdem übte er sein Ehrenamt nicht wegen einer finanziellen Gegenleistung aus, er leistete seine Tätigkeit vielmehr weder in der Erwartung einer finanziellen Gegenleistung noch zu Erwerbszwecken, was gerade bei ehrenamtlichem Engagement typisch ist.

Eine Tätigkeit führt also nicht zwingend zur Sozialversicherungspflicht, wenn die ideelle Ehrenamtsfunktion eindeutig im Vordergrund steht.

Aus Sicht des BSG wäre zur Stärkung des Ehrenamtes eine gesetzliche Klarstellung zu wünschen.

Sozialversicherungspflicht für Bürgermeister

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27.04.2021, B 12 KR 25/19 R, entschieden, dass die Sozialversicherungspflicht von Bürgermeistern nicht generell ausgeschlossen ist. Eine abhängige Beschäftigung für Bürgermeister liegt dann vor, wenn sie in ihrer Tätiigkeit nicht nur Vorsitzende des Stadtrats sind, sondern letztendlich auch der Verwaltung vorstehen und hierfür eine Entschädigung erhalten, die die Ehrenamtspauschale übersteigt. Des Weiteren ist Voraussetzung zur Annahme einer Sozialversicherungspflicht, dass der Bürgermeister in die Verwaltungsabläufe als Dienstvorgesetzter eingegliedert ist. Eine pauschale Sozialversicherungspflicht ist nicht anzunehmen sondern jeder Fall ist gesondert zu prüfen, so das Bundessozialgericht.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

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