logo rentenberatung kleinlein

Amateursportler

Versicherungsrechtliche Beurteilung

Das Bundessozialgericht hatte in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass Amateursportler nicht einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis  unterliegen, wenn sie ihre Vereinspflichten auf Grund einer Mitgliedschaft bei Sportverein erfüllen. Eine solche Vereinspflicht ist dann gegeben, wenn die Sportler keine Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert erhalten.
Bei der Beurteilung ist immer der Einzelfall aber auch die Höhe der gezahlten Leistung ausschlaggebend, ob der Amateursport ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen oder sportlichen Gründen ausgeübt wird.
Aus diesem Grund haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Sitzung am 23/24.11.2011 die Fragen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Amateursportlern unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung näher erörtert.

Mit Vertrag

Amateure die beim jeweiligen Sportverein unter Vertrag stehen, unterliegen grundsätzlich einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zur Kranken- Pflege- Renten und Arbeitslosenversicherung.

Ohne Vertrag

Amateursportler die keine schriftlich fixierte vertragliche Vereinbarung mit dem Verein eingegangen sind unterliegen dann nicht der grundsätzlichen Sozialversicherungspflicht, wenn sogenannte Entschädigungsleistungen in Höhe von bis zu 175 € monatlich gezahlt werden. Man geht dabei von keiner wirtschaftlichen Gegenleistung aus. Bei Überschreitung des Grenzbetrages ist nicht nur der übersteigende Teil beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sondern der vollständig erhaltene Betrag.
Allerdings ist immer der Einzelfall zu beurteilen. Tatsächlich kann es sein, dass bei entsprechender Begründung kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn mehr als 175 € monatlich bezahlt werden.
Erfolgt die Vergütung nicht ausschließlich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung liegt auch dann ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die Vergütung weniger als 175 € monatlich beträgt.
Der Amateursportler ist dann im Rahmen eines Minijobs als versicherungsfreie Person bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Newsletter Anmeldung

Kontakt

Die Rentenberatung Kleinlein ist bundesweit für Sie tätig.

Rentenberater deutschlandweit verfügbar

Tel.: 0911/641 57 68
Fax: 0911/649 66 66

Kontaktformular »

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2