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Arbeit in den Sommerferien

Neben der Erholung von der Schule möchten viele Jugendliche während der Sommerferien ihr Taschengeld aufbessern und übernehmen deshalb einen mehrwöchigen Ferienjob. Dabei geht es oftmals um die Frage, ob während dieser Zeit Versicherungs- und auch Beitragspflicht in der Sozialversicherung besteht. Als Faustregel gilt: Wer in den Sommerferien arbeitet ist nicht Sozialversicherungspflichtig und muss auch keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen. Diese Regelung ist auch unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Es handelt sich dabei um eine sog. kurzfristige Beschäftigung. Eine solche Beschäftigung liegt dann vor, wenn im Vorfeld schon feststeht, dass im jeweiligen Kalenderjahr Tätigkeiten nicht länger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden.

Minijob

Werden die 2 Monate überschritten bedeutet dies nicht automatisch Versicherungs- oder Beitragspflicht. Denn wird die Beschäftigung als sog. Minijob ausgeübt, dann übernimmt nämlich der Arbeitgeber die Beiträge. Der Beschäftige selbst muss dabei keine Beiträge entrichten. Ein Minijob liegt dann vor, wenn das monatliche Einkommen nicht die 400,-- € Grenze übersteigt. Dabei darf man sogar zweimal im Kalenderjahr das Doppelte von 400,-- € verdienen, ohne dass es zur Beitragspflicht führt.

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Die Kanzleien Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert sind Experten auf dem Gebiet des Sozialrechts. Diese stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche hilfreich zur Seite und beraten Sie in allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Beide Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte vertreten Sie auch im Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren bei allen bundesweiten Sozial- und Landessozialgerichten.

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