Sozialversicherung
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Arbeiten im EU Ausland
Werden Arbeitnehmer und Selbständige in der EU/EWR/Schweiz grenzüberschreitend tätig, gelten dem Grunde nach die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist in den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009) geregelt. Allerdings wird ausnahmsweise von dieser Regelung abgewichen, wenn diese Personen lediglich befristet in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätig sind. In einem solchen Fall gilt das Recht des entsendenden Landes. Zum Nachweis gilt hierfür die sog. A1 Bescheinigung. Damit können die Erwerbstätigen belegen, dass für sie weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht maßgeblich ist. Damit werden ...
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Neue Rechengrößen für 2020
Aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gehen die aktuellen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2020 hervor. Die Zustimmung der Bundesregierung bleibt abzuwarten. Es ist aber wie in den Jahren zuvor davon auszugehen, dass die nunmehr festgelegten Rechengrößen in der Sozialversicherung bestand haben werden. Die Einkommensentwicklung hat sich auch weiterhin positiv entwickelt, so dass auf Basis des Jahres 2018 die Einkünfte bundesweit ...
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Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten
26 Wochen-Regelung bei beschäftigten Studenten
Diese und weitere Fragen hat die Spitzenorganisation der Sozialversicherung in einer Besprechung vom 23.03.2017 bereits erörtert. Hier ging es auch um die Erläuterungen zum Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten bzw. um die Anwendung der 26-Wochen-Regelung bei beschäftigten ...
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