Sozialversicherung
Freistellung von der Arbeit und Fortzahlung der Bezüge
Werden Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Arbeitgeber freigestellt, bleibt für diese Zeit der Schutz in der Sozialversicherung erhalten. Auch müssen dementsprechend Beiträge gezahlt werden. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.09.2008, Az. B 12 KR 22/07 R gekommen.
Zum Fall
Vor dem Arbeitsgericht wurde zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart, dass bis zur Mitte des Jahres 2005 die Bezüge weiter fortgezahlt werden. Da der Arbeitgeber kein Interesse hatte, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung wieder aufnimmt, einigte man sich noch zusätzlich dahingehend, dass er von der Arbeit freigestellt wurde. ...
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Kein Unternehmerrisiko für sog. Freien Mitarbeiter
Das bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17.02.2009 Az. L 5 R 412/08 darüber entschieden, dass unter Umständen kurzfristig eingestellte Call Center Agenten der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Ausschlaggebend hierfür sind die Ausführung der Aufgaben nach den festen Vorgaben des Call-Centers und die Erledigung der Tätigkeit wie die fest angestellten ...
Weiterlesen: Mitarbeiter im Call-Center sind Sozialversicherungspflichtig
Keine abhängige Beschäftigung
Es ist durchaus möglich, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch gleichzeitig Gesellschafter dieser GmbH ist. Ein nicht sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt in diesen Fällen dann vor, wenn der GmbH-Gesellschafter –Geschäftsführer einen so maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, dass ohne ihn keine Beschlüsse gefasst werden können. Man geht dann von einer selbständigen Tätigkeit aus. Zu diesem Ergebnis ist ...
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