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Minijob

Minijobs von Rentnern -Konsequenzen für die Altersrente

Es ist ein Irrglaube, wenn immer davon gesprochen wird, dass Rentner generell von der Rentenversicherung befreit sind. Ob für Rentner in einem Minijob Beiträge zur Rentenversicherung anfallen, hängt von verschiedenen Umständen ab. Entscheidend sind vor allem der Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie die Frage, ob die reguläre Altersgrenze bereits erreicht wurde.

Im Folgenden wird erläutert, welche Vorschriften bei Minijobs gelten, welche Optionen Betroffene haben und unter welchen Voraussetzungen sich Beitragszahlungen langfristig positiv auf die Höhe der Rente auswirken können.

Rentenversicherungspflicht als Regelfall

Grundsätzlich unterliegen Minijobs der Rentenversicherungspflicht. Das gilt auch für Personen, die bereits eine Altersrente beziehen. Ausschlaggebend ist hierbei nicht die konkrete Rentenart, sondern ob die persönliche Regelaltersgrenze schon erreicht wurde.

Wer eine vorgezogene Altersrente erhält und gleichzeitig einen Minijob ausübt, bleibt in der Regel rentenversicherungspflichtig – unabhängig davon, ob die Rente vollständig oder anteilig bezogen wird. Allerdings besteht in solchen Fällen die Möglichkeit, sich auf Antrag von dieser Pflicht befreien zu lassen. Für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung ist es daher besonders wichtig, zwischen einer Beschäftigung vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu unterscheiden.

Minijob vor der Regelaltersgrenze

Wird ein Minijob aufgenommen, bevor die Regelaltersgrenze erreicht ist, können sich gezahlte Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich positiv auf die spätere Rentenhöhe auswirken. Dabei spielt es eine Rolle, ob weiterhin Versicherungspflicht besteht oder eine Befreiung davon erfolgt ist.

Bleibt die Versicherungspflicht bestehen, werden sowohl die Beiträge des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers als Pflichtbeiträge gewertet. Diese erhöhen die späteren Rentenansprüche entsprechend.

Wird eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in Anspruch genommen, bleibt der Arbeitgeber dennoch verpflichtet, den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung zu leisten. Auch dieser führt zu zusätzlichen Rentenansprüchen für die beschäftigte Person. Allerdings fällt die spätere Rentensteigerung geringer aus, da das erzielte Einkommen dabei nicht vollständig berücksichtigt wird.

Egal, ob Pflichtbeiträge oder lediglich Pauschalbeiträge entrichtet wurden: Die daraus entstehenden Rentenzuwächse werden erst ab dem Monat wirksam, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.

Änderungen ab dem 1. Juli 2026

Bislang galt, dass eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob für die gesamte Dauer der Beschäftigung verbindlich war und nicht zurückgenommen werden konnte. Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 bringt § 6 Abs. 6 SGB VI hier eine Neuerung: Künftig besteht die Möglichkeit, eine solche Befreiung wieder aufzuheben.

Hierfür muss beim Arbeitgeber ein entsprechender Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form gestellt werden. Wichtig ist, dass diese Entscheidung nur einmal getroffen werden kann und ausschließlich für die Zukunft gilt. Eine rückwirkende Änderung für bereits vergangene Zeiträume ist nicht vorgesehen.

Minijob nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, tritt automatisch Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung ein. Der Arbeitgeber zahlt zwar weiterhin den pauschalen Beitrag, dieser hat jedoch grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe.

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es jedoch eine Option für Beziehende einer Vollrente: Sie können durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten. In diesem Fall wird der Minijob wieder rentenversicherungspflichtig.

Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass sowohl der Eigenanteil des Rentners als auch der pauschale Beitrag des Arbeitgebers rentensteigernd berücksichtigt werden. Erst durch diese Entscheidung werden die ohnehin gezahlten Arbeitgeberbeiträge tatsächlich wirksam für die spätere Rentenhöhe.

Die auf diese Weise entrichteten Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr zusammengefasst und erhöhen die laufende Altersrente zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres.

Nicht möglich ist dieser Verzicht allerdings, wenn bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bestand. In solchen Fällen bleibt die Versicherungsfreiheit auch danach bestehen. Erst durch die Neuregelung in § 6 Abs. 6 SGB VI wird es künftig möglich, eine frühere Befreiung noch vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufzuheben und anschließend wirksam auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.

Besonderheit beim Eintritt der Regelaltersgrenze nach vorausgegangener Befreiung im Minijob

Für Beschäftigungszeiträume ab dem 1.7.2026 ist eine besondere Fallkonstellation zu beachten, wenn ein Altersvollrentner bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit war und die Regelaltersgrenze erst im weiteren Verlauf erreicht.

Mit Eintritt der Regelaltersgrenze tritt unabhängig von der zuvor erklärten Befreiung kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein. Die bis dahin maßgebliche Befreiungsentscheidung wird hierdurch im Ergebnis von der gesetzlichen Versicherungsfreiheit überlagert.

Von Bedeutung ist jedoch das in § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI eröffnete Optionsrecht: Der Altersvollrentner kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die nunmehr gesetzlich bestehende Versicherungsfreiheit verzichten. Mit Ausübung dieses Verzichts wird die zuvor nach § 6 Abs. 1b SGB VI bestehende Befreiung wieder rechtlich relevant.

Für Zeiträume ab dem 1.7.2026 ist diese Befreiung gemäß § 6 Abs. 6 SGB VI aufhebbar. Der Verzicht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ist in dieser Fallgruppe zugleich als konkludenter Antrag auf Aufhebung der fortwirkenden Befreiung zu verstehen; eines zusätzlichen gesonderten Antrags bedarf es daher nicht.

Rechtsfolge ist das erneute Eingreifen der Rentenversicherungspflicht aus der Beschäftigung. Damit eröffnet das Gesetz auch in den Fällen einer ursprünglich erklärten Befreiung im Minijob eine einmalige Rückkehr in die Versicherungspflicht, sofern nach Erreichen der Regelaltersgrenze wirksam auf die gesetzliche Versicherungsfreiheit verzichtet wird.

Beispiel

Ein Rentner bezieht eine vorzeitige Altersvollrente vor Erreichen des Regeleintrittsalters.

Seit Dezember 2025 über er einen Minijob aus und ist von der Rentenversicherungspflicht befreit. Zum 01.03.2026 wird die Regelaltersgrenze erreicht. Kraft Gesetzes ist demnach der Minijob rentenversicherungsfrei. Im August 2026 wird gegenüber dem Arbeitgeber der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt.

Ergebnis:

Zum Zeitpunkt des erklärten Verzichts wird der Minijob rentenversicherungspflichtig und die daraus entrichteten Beiträge wirken sich rentensteigernd aus.

Finanzielle Auswirkung auf die Rente

Gezahlte Beiträge aus einer angenommenen Rentenversicherungspflicht im Minijob führen zu einer Erhöhung der monatlichen Altersrente. Das nachfolgende Schaubild zeigt die Auswirkungen auf:

Monatl. Verdienst

AG-Beitrag 15%

AN-Beitrag 3,6 %

Mtl. Rentensteigerung nach einem Jahr

100,00

15,00

-*

1,65

175,00

26,25

6,30

1,65

200,00

30,00

7,20

1,88

300,00

45,00

10,80

2,83

400,00

60,00

14,40

3,77

500,00

75,00

18,00

4,71

603,00

90,45

21,71

5,68

*mind. Differenz zu 18,6% aus monatlich 175,00 € = 17,55 €

Die nachfolgend dargestellten monatlichen Rentenzuwächse beruhen auf der Annahme eines über zwölf Kalendermonate unverändert ausgeübten Minijobs unter voller Rentenversicherungspflicht. Berechnungsmaßstab ist jeweils der aktuelle Rentenwert. Bei monatlichen Arbeitsentgelten von weniger als 175 Euro ist für die Beitragsbemessung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen.

Rechenbeispiel: Minijob mit 500 Euro monatlichem Arbeitsentgelt

Übt ein Altersrentner nach Erreichen seiner maßgeblichen Regelaltersgrenze eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 500 Euro aus und verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit, unterliegt die Beschäftigung der vollen Rentenversicherungspflicht.

Der Arbeitgeber entrichtet den gesetzlichen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 %, während der Rentner den Differenzbeitrag von 3,6 % selbst trägt. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Eigenanteil des Rentners von 18,00 Euro, mithin 216,00 Euro jährlich.

Aus der vollständigen Beitragsleistung resultieren zusätzliche Entgeltpunkte, die nach einem vollen Beschäftigungsjahr zu einer monatlichen Rentensteigerung von 4,71 Euro führen. Auf Jahresbasis entspricht dies einer Erhöhung der laufenden Altersrente um 56,52 Euro.

Wirtschaftliche Betrachtung / Amortisation

Den vom Rentner selbst getragenen Jahresbeiträgen von 216,00 Euro steht eine jährliche Rentenmehrleistung von 56,52 Euro gegenüber. Hieraus ergibt sich ein Amortisationszeitraum von rund 3,8 Jahren des weiteren Rentenbezugs.

Nach Ablauf dieses Zeitraums führt die zusätzliche Rentenanwartschaft zu einem dauerhaften wirtschaftlichen Vorteil. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die hierdurch erworbene Rentensteigerung lebenslang gezahlt und an künftigen allgemeinen Rentenanpassungen teilnimmt, sodass sich der wirtschaftliche Nutzen mit fortschreitender Bezugsdauer regelmäßig weiter erhöht.

Die Erklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen; ihre Rechtswirkung entfaltet sie ausschließlich für zukünftige Beschäftigungszeiträume.

Wichtig für die Praxis

Bei Minijobs von Altersvollrentnern ist die Regelaltersgrenze das maßgebliche Prüfkriterium für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung.

Befreiungs- und Verzichtserklärungen bedürfen stets der Schriftform, sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und wirken ausschließlich für die Zukunft.

Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit kann wirtschaftlich sinnvoll sein, da bereits bei einem durchgehenden Minijob nach wenigen Jahren eine dauerhafte positive Rentenwirkung eintritt.

Für die Entgeltabrechnung empfiehlt sich daher in jedem Einzelfall eine gezielte Prüfung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit für den Beschäftigten.

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