Beschäftigung von Rentnern
Gerade in der heutigen Zeit wollen oder müssen Beschäftigte nach dem Eintritt in den wohlverdienten Ruhestand ihre Tätigkeit weiterführen oder auch eine neue Beschäftigung aufnehmen. Dies ist nicht nur für die Beschäftigten eine Herausforderung, sondern stellt auch die Arbeitgeber in Bezug auf das Beitrags- und Meldeverfahren, das sich durch Einführung des Flexirentengesetzes mit 01. Januar 2017 entscheidend geändert hat, vor Probleme.
Der nachfolgende Artikel zeigt auf, was bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer solchen Beschäftigung im Einzelnen zu beachten ist.
Wenn ein Rentner eine Beschäftigung ausübt, die vom Umfang mehr als eine geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob bei max. 450,00 € mtl. Arbeitsentgelt) ausmacht, sind im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung einige besondere Merkmale zu beachten. Diese sind die Art der Rente (Alters- oder Erwerbsminderungsrente), der Umfang der Rente (Voll- oder Teilrente) sowie der Zeitpunkt des Rentenbeginns (vor oder nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze).
Damit eine einwandfreie Beurteilung und Einstufung einer Beschäftigung erfolgen kann, muss der Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Rente und der individuellen Regelaltersgrenze beim Arbeitnehmer erfragen und sich ggf. auch durch den aktuellen Rentenbescheid nachweisen lassen. Es besteht auch die Möglichkeit die individuelle Regelaltersgrenze auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html) zu ermitteln.
Um die folgenden Ausführungen nicht zu unübersichtlich zu gestalten, werden mögliche Fallkonstellationen beim sozialversicherungsrechtlichen Status, wie z.B. das Vorliegen einer privaten oder freiwilligen Krankenversicherung oder die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Mitgliedern einer berufsständischen Versorgung nicht gesondert angeführt . Sollten Sie dahingehend weitere Fragen haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Altersvollrente, vor Erreichen der Regelaltersrente (Vorgezogen Altersrente)
Hinsichtlich der Beurteilung einer zur gleichen Zeit ausgeübten mehr als geringfügigen Beschäftigung hat der Bezug einer Rente keine Auswirkungen in der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und seit dem 01. Januar 2017 löst der Bezug einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersrente auch keine Versicherungsfreiheit aus. Es sind somit Beiträge in voller Höhe zu leisten, die sich allerdings dann auch bei Erreichen der Regelaltersgenze auf die Höhe der Rente auswirken.
Bei der Krankenversicherung sieht dies etwas anders aus, hier sind nämlich Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu bezahlen, da hier kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Der Arbeitgeber muss die Meldungen zur Sozialversicherung mit der Personengruppe 120 (Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters), und dem Beitragsschlüssel 3-1-1-1 erstellen.
Altersvollrente, nach Erreichen der Regelaltersrente
Hinsichtlich der Beurteilung einer zur gleichen Zeit ausgeübten mehr als geringfügigen Beschäftigung hat der Bezug einer Rente keine Auswirkungen in der Pflegeversicherung. Bei Arbeitslosen- und Rentenversicherung besteht allerdings bei Beziehern einer Altersvollrente nach Ablauf des Monats des Erreichens der individuellen Regelaltersgrenze, Versicherungsfreiheit. Da kein Anspruch auf Krankengeld besteht, sind in der Krankenversicherung Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu zahlen und in der Rentenversicherung nur der Arbeitgeberanteil. Dies gilt ebenso in der Arbeitslosenversicherung ab 01. Januar 2022
Der Arbeitgeber muss die Meldungen zur Sozialversicherung mit der Personengruppe 119 (Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters) und dem Beitragsschlüssel 3-3-0-1 an die Krankenkasse melden. Ab 1. Januar 2022 ist dann der Beitragsschlüssel 3-3-2-1 zu verwenden, da dann auch der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen ist.
Es besteht allerdings die Möglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Dies kann der Rentner gegenüber der Rentenversicherung erklären, wobei dann allerdings Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe zu bezahlen sind, die sich dann immer zum 1. Juli des folgenden Jahres Rentensteigernd auswirken.
Aus diesen Gründen muss der Arbeitgeber die Meldungen zur Sozialversicherung mit der Personengruppe 120 (Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters) und dem Beitragsschlüssel 3-1-0-1 erstellen. Ab 1. Januar 2022 muss dann der Beitragsgruppenschlüssel 3-1-2-1 verwendet werden.
Altersteilrente
Bezieher einer Altersrente entscheiden sich aus den unterschiedlichsten Gründen für eine Teilrente anstatt einer vollen Rente. Eine Variante ist, dass mit einer Teilrente und einem Hinzuverdienst ein leichterer Übergang in den Ruhestand möglich wird. Ein Argument für eine solche Lösung ist, dass der Bezug der Teilrente keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer zeitgleich ausgeübten mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Beiträge sind hier nach den allgemeinen Grundsätzen zu entrichten, wenn Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht aus einem anderen Grund besteht. Die Rentenversicherungsbeiträge wirken sich dann bis zum 1. Juli des Folgejahres positiv auf die Rentenhöhe aus.
Der Arbeitgeber muss dann in der Regel die Meldungen zur Sozialversicherung mit der Personengruppe 101 und dem Personenschlüssel 1-1-1-1 erstellen.
Wichtig hierbei ist, dass nach Ablauf des Monats, in dem die individuelle Regelaltersgrenze erreicht wurde, Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung eintritt und deshalb bis zum 31. Dezember 2021 keine Beiträge zu bezahlen sind. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind dann wieder ab dem 01. Januar 2022 zu entrichten, aber nur der Arbeitgeberanteil. Als Beitragsgruppe für die Arbeitslosenversicherung ist dann entsprechend die 0 bzw. 2 in der Meldung anzugeben.
Volle Erwerbsminderungsrente
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer zeitgleich mehr als geringfügigen Tätigkeit hat der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung keinerlei Auswirkungen in der Renten- und Pflegeversicherung aber in der Krankenversicherung. Hier sind nämlich, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht, Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu bezahlen. Der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente hat in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung zur Folge. Der Arbeitgeber muss dann die Meldungen zur Sozialversicherung mit der Personengruppe 101 und dem Beitragsschlüssel 3-1-0-1 erstellen.
Teilweise Erwerbsminderungsrente
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer zeitgleich mehr als geringfügigen Tätigkeit hat der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung keinerlei Auswirkungen. Beiträge sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu entrichten, wenn keine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht aus einem anderen Grund besteht. Der Arbeitgeber muss dann die Meldungen zur Sozialversicherung mit der Personengruppe 101 und dem Beitragsschlüssel 3-1-0-1 erstellen.
Geringfügige Beschäftigungen
Wenn Bezieher von Renten nebenher eine geringfügige Beschäftigung ausüben, so wird diese versicherungsrechtlich nach den allgemeingültigen Rechtsgrundsätzen beurteilt. Näheres können Sie den Geringfügigkeits-Richtlinien entnehmen oder Sie setzen sich mit uns in Verbindung.
Änderung der Verhältnisse
Wenn nach dem Eintritt einer Rente eine mehr als geringfügige Beschäftigung weiterhin ausgeübt oder sich der Umfang der Rente ändert oder die Regelaltersgrenze erreicht wird, so haben dies Änderungen immer auch Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der ausgeübten Beschäftigung. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass jeweils eine Ab- und Anmeldung zu erstellen ist, damit die geänderten Verhältnisse eine korrekte Rentenberechnung ermöglichen.
Anlass für eine entsprechende Meldung für einen Wechsel der Beitragsgruppe mit den Abgabegründen GD 33/12 oder der Personengruppe mit den Abgabegründen GD 33/12 sind hauptsächlich die folgenden:
- Der Beginn einer vorgezogenen Altersrente.
- Der Beginn einer vollen Altersrente nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze, mit und ohne Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
- Der Beginn einer vollen Erwerbsminderungsrente.
- Ein späterer Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit beim Bezug einer vollen Altersrente nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
- Das Erreichen der Regelaltersgrenze beim Bezug einer vorgezogenen vollen Altersrente.
- Das Erreichen der Regelaltersgrenze beim Bezug einer teilweisen Altersrente
- Das Erreichen der Regelaltersgrenze beim Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente.
- Das Erreichen der Regelaltersgrenze ohne einen Rentenbezug.
- Bei einem Wechsel zwischen einer Altersteilrente und einer vorgezogenen vollen Altersrente.
- Bei einem Wechsel zwischen einer Altersteilrente und einer vollen Altersrente nach dem Erreichen der Regelaltersrente mit oder ohne Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit.
Keinen Grund für eine Meldung für eine zur gleichen Zeit ausgeübte Beschäftigung löst allerdings der Beginn einer Teilrente aus. Wobei beim Wechsel zwischen einer geringfügigen und versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Ab- und Anmeldung mit den Meldegründen GD 31/11 erforderlich wird.
Dieses Thema ist sehr umfangreich und auch kompliziert. Haben Sie deshalb noch grundsätzliche oder weitergehende Fragen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Rentenberatung Kleinlein