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Rentenversicherungspflicht Selbständige

Kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtige Selbständige

§ 2 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) regelt die Rentenversicherungspflicht von Selbständigen Kraft Gesetzes. Obwohl für Selbständige keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorliegt, wollte der Gesetzgeber eine bestimmte Gruppen von Selbständigen einer sozialen Schutzbedürftigkeit unterlegen und hat demnach für diesen Personenkreis eine Rentenversicherungspflicht eingeführt. Hierzu zählen insbesondere Handwerker, freiberufliche Lehrer und Erzieher, Personen in Pflegeberufen, Künstler und Publizisten. In diesem Artikel werden nachfolgend die einzelnen Personengruppen näher betrachtet und erklärt

Selbständige Lehrer und Erzieher

Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbständige Lehrer und Erzieher dann Rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, hierzu zählen auch Auszubildende, beschäftigen. D.h. bei einer Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Minijobs verbleibt es bei der Rentenversicherungspflicht. Werden mehrere Minijobber beschäftigt und übersteigt das gezahlte Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 € liegt keine Rentenversicherungspflicht des Selbständigen mehr vor.

Die Lehrtätigkeit ist allgemein zu verstehen. Dies bedeutet, dass damit nicht nur Lehrer gemeint sind, die an einer Schule oder Universität unterrichten, sondern um jede Form von Lehrtätigkeit. Hierunter zählen auch z.B. Nachhilfelehrer, Ski oder Golflehrer usw. Es geht dabei um die Vermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten gegenüber einer Einzelperson oder auch einer Gruppe. Lehrer unterliegen auch dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie für mehrere Auftraggeber tätig sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2009, B 12 RA 12/04 R).

Wann Erzieher der Rentenversicherungspflicht unterliegen, hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 22.06.2009, B 12 RA 12/04 R) näher erläutert. Dabei geht es um Erzieher, die ihre Erziehung gegenüber Kindern und Jugendlichen zur Förderung der körperlich, geistigen und seelischen Entwicklung anwenden.

Zu diesem Personenkreis gehören auch Tagesmütter. Tagesmütter sind selbständige Erzieherinnen und unterliegen der Rentenversicherungspflicht.

Beachte:

Die Rentenversicherungspflicht tritt zwar Kraft Gesetzes ein. Allerdings ist der Selbständige gem. § 190 a SGB VI zur Meldung dieser Tätigkeit gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger verpflichtet.

Pflegepersonen

Gem. § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI geht es dabei um Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege ihre selbständige Tätigkeit ausüben. Wichtig dabei ist, dass es dabei nur die Personen geht, die selbständig sind und überwiegend auf ärztliche Verordnung tätig werden. Erfasst von dieser Regelung sind auch Logopäden oder Ergotherapeuten.

Hierzu zählen nicht selbständige Heilpraktiker, freipraktizierende Ärzte, Psychologen, Heilpädagogen und Psychotherapeuten, weil diese auf Grund eigener Diagnose tätig und weisungsunabhängig eines anderen Heilkundigen tätig sind.

Die Rentenversicherungspflicht greift wie bei den Lehrern und Erziehern nur dann, so lange diese keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Auf die o.g. Ausführungen wird verwiesen.

Hebammen und Entbindungspfleger

Nach § 2 Satz Nr. 3 SGB VI unterliegen Hebammen und Entbindungspfleger Kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht. Hierzu gehören auch Hebammen, die als sog. Beleg-Hebamme freiberuflich in Krankenhäusern tätig sind. Eine mögliche Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist zum 01.07.1985 bereits abgeschafft worden.

Selbständige Hebammen unterliegen seit dem 01.01.2001 der Meldepflicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.

Seelotsen

Rentenversicherungspflichtig sind nach § 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI freiberufliche Seelotsen, die im öffentlichen Auftrag tätig sind. Davon ausgenommen sind Binnenlotsen, die Travelotsen und die Lotsen der Felsburger Förde. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist gem. § 129 Abs. 2 SGB VI die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Das Meldeverfahren für die Seelotsen übernimmt die Lotsenbrüderschaften der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Künstler und Publizisten

Gem. den Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind Künstler und Publizisten Rentenversicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI. Dabei muss es sich um eine nicht nur vorübergehende, sondern um eine erwerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit handeln. Bei Künstlern handelt es sich um die Personen, die im Musik- und Kunstbereich (darstellende oder bildende Kunst) lehren, schaffen oder ausüben. Bei den Publizisten handelt es sich um Schriftsteller, Journalisten die in irgendeiner Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.

Hausgewerbetreibende

Zur Rentenversicherungspflicht von Hausgewerbetreibende findet sich die Rechtsvorschrift unter § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI. Was man unter einen Hausgewerbetreibenden versteht wird unter § 12 Abs. 1 SGB IV definiert. Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Geberbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. Sie unterliegen zwar keinem Weisungsrecht und sind berechtigt Arbeitnehmer zu beschäftigen. Jedoch stehen sie in Abhängigkeit zu ihrem Auftraggeber, für den sie die Aufträge zu erfüllen haben.

Küstenschiffer und Küstenfischer

Rentenversicherungspflichtig sind Küstenschiffer dann, wenn sie zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören. Küstenfischer werden dann versicherungspflichtig, wenn ohne Fahrzeug gefischt wird und nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies ergibt sich aus der § 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI. Zuständig hierfür ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Genehmigung zum Küstenschiffer und Küstenfischer erteilt das Fischereiamt. Diese veranlassen auch die Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Selbständige Handwerker

Selbständige Handwerker sind nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen sind und tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausüben. Als weitere Voraussetzung zur Versicherungspflicht ist, dass der Selbständige eine zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder ein handwerksnahes Gewerbe ausüben.

Es würde den Rahmen sprengen um alle zulassungspflichtigen Gewerbe aufzuzählen. Exemplarisch werden folgende Handwerksbetriebe genannt, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen:

  • Dachdecker,
  • Maurer,
  • Maler
  • Gerüstbauer
  • Stuckateure
  • Metzger
  • Bäcker
  • Orthopädietechniker
  • Schornsteinfeger

Ist der Selbständige vor 2004 in einem heute nicht mehr zulassungspflichtigen Betrieb tätig gewesen, unterliegt er auch weiterhin der Rentenversicherungspflicht.

Wer als selbständiger Handwerker mindestens 18 Jahre bzw. 218 Monate lang Pflichtbeiträge entrichtet hat, kann sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen.

Bei einem zulassungsfreien oder lediglich handwerksnahen Gewerbe besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings kann für diesen Personenkreis trotzdem eine Versicherungspflicht vorliegen, wenn sie die Selbständigkeit lediglich mit einem Auftraggeber ausüben. Hierzu wird auf die nächste Überschrift verwiesen.

Selbständige mit einem Auftraggeber

Selbständige können auch dann der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind

Unter versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind diejenigen zu verstehen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und deren Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (z.Zt. 450,00 € monatlich) liegt. Beschäftigt der Selbständige mehrere Minijobber und wird durch Addition der Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, ist der Selbständige nicht mehr Rentenversicherungspflichtig.

Diese Vorschrift gilt bereits seit dem 01.01.1999. Es stellt sich nunmehr die Frage was unter im „Wesentlichen“ zu verstehen ist. Hat der Betroffene mindestens fünf Sechstel seiner Einnahmen über einen Auftraggeber generiert, ist der Selbständige im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig gewesen. Beispiel hierfür sind Franchisenehmer. Für diesen Personenkreis gilt die Rentenversicherungspflicht, da sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 04.11.2009, B 12 R 3/08 R). Es besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Franchisegeber. Denn der Franchisenehmer übernimmt die Ware, das Marketing sowie Geschäftskonzept vom Franchisegeber.

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