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Seit dem 01.01.2008 gibt es eine Neuerung bei der Rückerstattung von Rentenversicherungsbeiträgen. Demnach erhalten Selbständige nur noch die Beiträge für 4 Jahre rückwirkend ausbezahlt. Dies kann dann der Fall sein, wenn bei einem Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt wurde, dass Selbständige in der Vergangenheit versehentlich als versicherungspflichtige Arbeitnehmer eingestuft wurden.

Länger zurückliegende Zeiträume werden nicht mehr ausbezahlt und führen zu Leistungsansprüchen gegenüber der Rentenversicherung. Wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt, können durch die nicht ausbezahlten Beiträge ggf. später Rentenansprüche abgeleitet werden. Dies könnte für die Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr relevant sein. Denn hierfür ist eine Wartezeit (Vorversicherungszeit) von mindestens 5 Jahren erforderlich. Außerdem schützt die Neuregelung davor, dass betroffene Personen während ihrer Erwerbstätigkeit den vollen Versicherungsschutz hatten, um sich kurz vor Erreichung des Rentenalters sich ihre Beiträge auszahlen lassen.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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