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Schulausbildung

Rentenrechtliche Bewertung von Schul- und Berufsausbildungszeiten

Schul-, Fachschul-, Hochschulzeiten und Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als sogenannte Anrechnungszeiten anerkannt, wenn diese nach Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten absolviert wurden. Die Anerkennung erfolgt für die maximale Höchstdauer von 8 Jahren. Dies ergibt sich aus der Rechtsvorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die Regelung gilt mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009. Zuvor haben sich Schulausbildungszeiten noch positiv auf die Rentenhöhe ausgewirkt und bis zu 75 Prozent auf den berechneten Wert der Gesamtleistungsbewertung bewertet.

Demnach ist festzuhalten, dass bei einem Rentenbeginn ab 2009 die Schulzeiten rententechnisch unberücksichtigt bleiben. Allerdings werden Hochschulzeiten für max. 8 Jahre als Anrechnungszeit berücksichtigt. Daraus ergibt sich jedoch keine Rentensteigerung, sondern diese Zeiten dienen zur Erfüllung bestimmter Wartezeiten (Vorversicherungszeit) für die spätere Rente und werden dafür berücksichtigt. Allerdings wirkt sich der Besuch einer Fachschule und eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme positiv auf die spätere Rentenhöhe aus. Zur rentenrechtlichen Auswirkung der verschiedenen Ausbildungszeiten wird auf den Artikel „Ausbildungszeiten“ verwiesen.

Die Höchstdauer von acht Jahren entspricht 96 Kalendermonate gem. § 122 Abs. 2 SGB VI. Teilmonate zählen dabei als ganze Monate. Bei einer Überschreitung von acht Jahren, wird die Zeit, die am weitesten zurückliegt, als Anrechnungszeit anerkannt (vgl. § 122 Abs. 3 SGB VI).

Schulausbildung

Unter Schulausbildung gehört der Besuch einer Volksschule, Hauptschule, Mittelschule, Realschule, Wirtschaftsschule, Förderschule oder das Gymnasium.

Zusammenfassend ist rentenrechtlich festzustellen, dass die Schulausbildung eine Anrechnungszeit darstellt, aber erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr. Für die rentenrechtliche Gesamtleistungsbewertung werden diese Zeiten nicht gezählt. Entgeltpunkt gibt es dafür nicht mehr.

Fachschulausbildung

Dazu gehört die Zeit der Absolvierung einer Berufsfachschule, Handelsschule, Meisterschule, Musikfach- oder Kunstschule. Eine weitere Auflistung der dazugehörigen Schulen ist dem Fachschulverzeichnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu entnehmen. Eine Anerkennung als Anrechnungszeit kann nur erfolgen, wenn die Fachschulausbildung mindestens 6 Monate angedauert hat oder mindestens 600 Unterrichtsstunden beinhaltet hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11.08.1983, 1 RA 73/82).

Zusammenfassend ist rentenrechtlich festzustellen, dass diese Zeiten ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten gewertet werden. Des Weiteren erhält der Versicherte für diese Zeiten nach § 74 SGB VI je Kalendermonat maximal 0,0625 Entgeltpunkte (jährlich 0,75 Entgeltpunkte) auf sein Rentenkonto in der Gesamtleistungsbewertung gutgeschrieben, insgesamt für die maximale Dauer von drei Jahren.

Hochschulausbildung

Hierunter gehört der Besuch einer Universität, technische Hochschule, pädagogische Hochschule, Fachhochschule, Hochschule der Landwirtschaft, Wirtschaftshochschule, Musikhochschule. Beginn der Hochschulausbildung ist der Zeitpunkt der Immatrikulation und endet mit dem Tag der erfolgreichen Abschlussprüfung. Der Zeitpunkt der Exmatrikulation bzw. die Übergabe des Prüfungszeugnisses spielt dabei gem. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 02.06.1976, 1 RA 89/75) keine Rolle.

Zusammenfassend ist rentenrechtlich festzustellen, dass diese Zeiten ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten gewertet werden, für die maximale Zeit von 8 Jahren. Analog den Schulausbildungen werden für die Gesamtleistungsbewertung keine Entgeltpunkte berücksichtigt.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme steht einer Schulausbildung gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gleich. Unter einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist eine Bildungsmaßnahme zu verstehen, die den Versicherten auf eine Berufsausbildung vorbereiten sollen oder auch als eine berufliche Eingliederung dienen. Hierunter versteht man z. B. Vorbereitungslehrgänge für den späteren Erwerb des qualifizierten Schulabschlusses oder Lehrgänge bzw. Kurse zum Ausgleich diverser beruflicher Bildungsdefizite (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Für die rentenrechtliche Bewertung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird auf die gleichbewertenden Fachschulausbildungszeiten verwiesen.

Überwiegende Beanspruchung

Für die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung kann eine Berücksichtigung als Anrechnungszeiten nur erfolgen, wenn diese Zeiten überwiegend beansprucht wurden. Eine überwiegende Beanspruchung liegt im Sinne des § 58 Abs. 4a SGB VI dann vor, wenn die Unterrichtszeit gemeinsam mit dem zeitlichen Aufwand für Hausaufgaben und Fahrzeiten zum Ausbildungsort mehr als 20 Stunden wöchentlich umfasst. Wird neben der Schulausbildung noch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, erfolgt für die Schulausbildung eine Anerkennung als Anrechnungszeit nur dann, wenn der zeitliche Aufwand für die Schulausbildung gegenüber der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit überwiegt.

Berufsausbildungszeiten

Unter einer beruflichen Ausbildung versteht man den Erwerb von theoretischen und praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten, mit dem Ziel, nach Beendigung der Ausbildung eine Beschäftigung oder Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auszuüben. Dabei geht es um einen gem. den Ausbildungsrichtlinien anerkannten oder einen üblicherweise anerkannten Ausbildungsberuf. Im Rentenrecht spielt es dabei keine Rolle, ob die Ausbildung abgeschlossen wurde oder hierfür überhaupt einen Abschluss bestimmt ist.

Zusammenfassend ist rentenrechtlich festzustellen, dass Berufsausbildungszeiten als beitragsgeminderte Zeit gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bewertet werden. Für die Rentenberechnung werden 75 % des errechneten Wertes in der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Eine Beschränkung erfolgt auf höchstens 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat. D.h. während der beruflichen Ausbildung erzielt der Versicherte ein niedrigeres Entgelt. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung erfolgt deshalb eine entsprechende Höherbewertung. Dabei erfolgt für die Errechnung der Gesamtleistungsbewertung ein Entgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts.

Berufsausbildungszeiten werden für maximal drei Jahre oder 36 Kalendermonate anerkannt. Es handelt sich dabei um Pflichtbeitragszeiten. Damit die Berufsausbildungszeiten auch höher bewertet werden, müssen diese auch im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung auch als solche bezeichnet sein. Dies ist dadurch erkennbar, dass neben dem erzielten Entgelt und der Kennzeichnung als Pflichtbeitragszeit noch eine weitere Zeile eingefügt ist, die die Bezeichnung „berufliche Ausbildung“ beinhaltet.

Anrechnungszeit auch bei Hinderung einer Ausbildung -Übergangszeit-

§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sieht die Anerkennung als Anrechnungszeit auch dann vor, wenn die Schulausbildung aus bestimmten Gründen nicht fortgesetzt werden konnte bzw. der Versicherte an der weiteren Ausübung daran gehindert wurde. Man spricht dabei von sog. Übergangszeiten

Hierzu zählen:

  • Schul- oder Semesterferien
  • Krankheitszeiten und die Schulausbildung nach Beendigung der Krankheit fortgesetzt wurde
  • Schwangerschaft oder Mutterschaftszeiten während der Schutzfristen und wenn die schulische Ausbildung danach fortgesetzt worden ist
  • Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt oder die Unterbrechung durch den gesetzlichen Wehr- und Zivildienst

Die Übergangszeit darf jedoch den Zeitraum von vier Kalendermonaten nicht überschreiten

Zeit der Ausbildungssuche

Wer nach der Schulzeit nicht gleich einen Ausbildungsplatz gefunden hat, sollte sich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden. Denn die Zeit der Ausbildungssuche wird ebenfalls als Anrechnungszeit gewertet, auch dann, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Freiwillige Beitragszahlung für Schulzeiten

Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit freiwillige Beiträge für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr nachzuzahlen. Eine Nachzahlung ist nur bis zum 45. Lebensjahr möglich und nur dann, wenn die Schulzeiten nicht mit Beiträgen belegt sind oder nicht zu den Anrechnungszeiten zählen. Von daher kommen nur Zeiträume für Schulzeiten in Frage, die zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr liegen sowie für Schulzeiten, die den Zeitraum von acht Jahren überschreiten. Es kann ein monatlicher Mindestbeitrag von aktuell 83,70 € und 1.283,40 € (Werte 2020) gezahlt werden.

Die freiwillige Beitragszahlung macht Sinn, um die Wartezeit für bestimmte Rentenarten zu erfüllen oder auch die Rentenhöhe zu steigern. Ob das letztendlich sinnvoll ist, muss individuell betrachtet werden. Hierfür würde ihnen die Rentenberatung Kleinlein gerne beratend zur Verfügung stehen.

 

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