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Sporttrainer

Keine Selbständigkeit für Sporttrainer

Selbst wenn ein Trainer seine Tätigkeit inhaltlich völlig frei gestalten kann, ist er doch immer in die Organisation und die Arbeitsabläufe des Vereins voll integriert und eingebunden.

Dies hat das Sozialgericht Wiesbaden so entschieden (AZ.: S 8 R 312/16).

Das Sozialgericht war der Auffassung, dass Trainer, die eine Sportmannschaft trainieren, nicht automatisch als selbständig eingestuft werden können, nur weil sie bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit und auch ihrer Arbeitszeit in aller Regel oft mehr Freiheiten als anderweitig tätige haben. Man kann immer dann von einer abhängigen Beschäftigung ausgehen, wenn sie als Trainer in die betrieblichen Abläufe eines Sportvereins eingegliedert sind.

Zum Sachverhalt

Ein leitender Angestellter eines Vereines hatte seit 2015 neben seiner regulären Tätigkeit an ca. 18 Stunden im Monat das Training einer Hockeymannschaft übernommen. Für diese Trainertätigkeit erhielt er vom Verein die verhältnismäßig hohe Vergütung von 80 Euro je Stunde. Seine Zielsetzung war durch den Verein vorgegeben: Er sollte die 1. Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga führen. Durch den Verein wurden ihm zur Erreichung dieses Ziels all nötigen Freiheiten und Mittel zur Verfügung gestellt. So wurde ihm mit seiner Mannschaft z.B. immer Vorrang bei der Zuteilung von Trainingsplätzen und auch bei den Trainingszeiten eingeräumt. Trotz aller eingeräumten Freiheiten sah die Rentenversicherung in der Trainertätigkeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit auch Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Trainer war hier allerdings anderer Meinung. Er sah seine Tätigkeit als selbständige und damit versicherungsfreie Tätigkeit an, weshalb er auch gegen die Entscheidung der Rentenversicherung klagte.

Zur Entscheidung

Der Meinung des Trainers konnte sich das Gericht nicht anschließen. Es war nämlich der Auffassung, dass er in den normalen Arbeitsprozess und die Organisation des Vereines eingegliedert und hier auch weisungsgebunden ist, obwohl er seine Trainertätigkeit grundsätzlich frei gestalten könne.

Das Gericht war außerdem der Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht der Trainer, sondern der Verein die Gesamtverantwortung für den Spielbetrieb trage. Darüber hinaus lag auch die letzte Entscheidungsgewalt für vom Trainer gewünschte Maßnahmen nicht bei ihm selbst sondern, beim Verein. Eine Abstimmung mit den Verantwortlichen habe auch dann zu erfolgen, wenn eine Mannschaft über einen längeren Zeitraum betreut werde. Dies seien alles Eigenschaften die dazu führen, die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung zu beurteilen.

Ein weiteres Entscheidungskriterium war auch, dass der Trainer von einem sportlichen Erfolg nicht gesondert profitiere. Bei einer entsprechenden Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Abläufe im Verein spreche auch das überdurchschnittlich hohe Honorar von 80 Euro nicht gegen die Beurteilung als abhängige Beschäftigung. Das Gericht beurteilte die hohe Vergütung nur als eines von mehreren Indizien.

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