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freiwillige Rentenbeiträge

Rentenversicherungsbeiträge freiwillig bezahlen

Grundsätzlich besteht schon seit Langem die Möglichkeit Rentenbeiträge freiwillig zu bezahlen. Durch die Einführungen einiger neuer Regelungen im Rahmen der Flexirente ab 01.07.2014 und auch ab 01.01.2017 hat sich für viele Versicherte die Frage gestellt, ob freiwillige Beiträge zur Rentenkasse auch noch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze eingezahlt werden können. Seit dem neuen Flexirentengesetz gibt es im Wesentlichen zwei verbesserte Möglichkeiten für freiwillige Beitragszahlungen zur Rentenversicherung, die nachfolgend näher betrachtet werden.

Freiwillige Beiträge bis zur Regelaltersgrenze

Generell wird die Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches und dort im @ 7 geregelt. Hier ist festgelegt, dass sich Personen, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, ab dem 16 Lebensjahr freiwillig versichern können, auch wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Durch die neuen Regelungen des Flexirentengesetzes wurde nun im @ 7 SGB VI ab 01.01.2017 eingeführt, dass Beiträge freiwillig bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, auch beim Bezug einer Altersrente oder auch bereits bei der Bewilligung einer solchen Rente eingezahlt werden können. Die Möglichkeit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen war bis zum 31.12.16 nur bis zum Erhalt einer Altersvollrente möglich. Jetzt können Beiträge auch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eingezahlt werden, was eine deutliche Verbesserung für die Versicherten bedeutet.

Wichtig ist hier, dass freiwillige Rentenbeiträge beim Erhalt einer vollen Altersrente gezahlt werden können und auch nur bis zum Ende des Monats nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die freiwilligen Rentenbeiträge können weitergezahlt werden, wenn keine Regelaltersrente beantragt wurde, auch dann, wenn vom Versicherten eine Teilrente der Vollrente vorgezogen wird.

Auch wichtig ist, dass diese Regelungen nur für Altersrenten gelten. Für Erwerbsminderungsrenten sind sie im Gesetz nicht vorgesehen,

Rückkauf von Abschlägen

Versicherte, die möglichst früh in Rente gehen wollen, haben immer den Nachteil, dass sie Abschläge bei ihrer Rente in Kauf nehmen müssen, die teilweise nicht unerheblich sind. Betroffen sind hiervon hauptsächlich die Jahrgänge ab 1964. Bei solchen Versicherten betragen die Abschläge 14,4 Prozent, wenn sie mit 35 Jahren Wartezeit bei einem Alter von 63 Jahren in die vorgezogene Altersrente gehen möchten.

Nun hat der Gesetzgeber für alle Versicherten, die eine Rente mit 63 Jahren aber ohne Abschläge beziehen möchten, die Möglichkeit geschaffen, besondere Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen, die den errechneten Abschlag ausgleichen können.

Und zwar regelt der @ 187 a SGB VI, dass jeder der 50 Jahre alt ist, eine besondere Rentenauskunft erhalten kann, um dann den berechneten Betrag in Raten zu zahlen, bis der gewünschte Renteneintritt erreicht ist. Das Flexirentengesetz bringt hier eine weitere Verbesserung, da diese Möglichkeit vorher nur für „Interessenten“ ab dem 55. Lebensjahr möglich war.

Sonderfälle

Das Rentenrecht sieht aber nicht nur die Möglichkeit der Beitragszahlung bei einer freiwilligen Versicherung vor, es gibt auch noch weitere Vorschriften, für die eine freiwillige Zahlung von Beiträgen vorgesehen ist.

Bevor durch die Einführung des @ 7 SGB VI ab 01.01.2017 die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung geschaffen wurde, waren bereits gewisse Formen von Selbst- oder Weiterversicherung möglich. So regelte damals der @ 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) das Recht zu einer freiwilligen Versicherung.

Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, haben deshalb gemäß @ 232 SGB VI die Möglichkeit sich weiterhin freiwillig zu versichern, wenn sie vor dem 01.01.1992 von ihrem Recht einer Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder einer freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht hatten, auch dann, wenn sie keine Deutschen sind und nicht in Deutschland leben.

Aber es gibt noch weitere Sonderfälle für die Möglichkeit der Zahlung von freiwilligen Beiträge, die in den @@ 204 bis 209 SGB VI geregelt sind.

Versicherte die sich in einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr befanden, für die keine Beiträge gezahlt wurden, können für diese Zeit freiwillige Beiträge nachzahlen (@ 207 SGB VI). Allerdings darf der Versicherte das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn dies nach dem 31.12.2004 geschieht.

Allgemeine Wartezeit und freiwillige Nachzahlung von Beiträgen

Eine weitere Möglichkeit der freiwilligen Nachzahlung von Beiträgen besteht für Eltern, die vor dem 01.01.1955 geboren sind. Solche Versicherte können Beiträge freiwillig nachzahlen, für Monate die ihnen zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten fehlen. Dies gilt auch für Versicherte, die sich nach dem 21.07.2009 freiwillige Beiträge zurückerstatten haben lassen, wenn sie die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze notwendige allgemeine Wartezeit nicht erfüllen.

Wer durch eine Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt, kann beantragen, für die Zeit nach dem 31.12.1983 freiwillige Beiträge zu zahlen. Diesen Antrag muss er 6 Monate nach der Durchführung der Nachversicherung stellen. Die Beiträge zur freiwilligen Nachversicherung muss man 6 Monate nach der Rechtskraft des Nachversicherungsbescheides bezahlen.

Wichtig

Freiwillige Beiträge können immer bis spätestens 31.03. des Folgejahres für das vergangene Jahr nachgezahlt werden. Man sollte sich in jedem Fall gut überlegen, ob man Rentenbeiträge freiwillig bezahlt. Lassen Sie sich hier immer fachkompetent beraten. Besonders bei einer EM-Rente ersetzen freiwillige Beiträge keine Pflichtbeiträge, wenn es um die Berechnung bei der 3/5 Belegung geht.

Nur wer entsprechend hohe monatliche Beiträge freiwillig bezahlt, wird dann auch bei der Höhe der Rente belohnt. Mindestens sind beim freiwilligen Beitrag derzeit 83,70 Euro (Stand 2018) und höchstens 1.209,00 € monatlich zu zahlen.

Sie sehen, dass bei der Zahlung von freiwilligen Rentenbeiträgen viele Punkte zu beachten sind. Wenden Sie sich deshalb für eine gezielte Beratung an einen zugelassenen Rentenberater, der ihre Ansprüche auch gegenüber der Rentenversicherung durchsetzen kann.

Rentenberatung Kleinlein ist hier der richtige Ansprechpartner. Zielgerichtet und kompetent sind wir gerne für Sie da.

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