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Rentenversicherungsbeiträge

Nachzahlung freiwilliger Beiträge

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg kam in seinem Urteil vom 14.12.2017 (AZ: L 10 R 2182/16), das mittlerweile veröffentlicht wurde zu der Entscheidung, dass jemand der eine abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren, also die Altersrente für besonders langjährige Versicherte beziehen möchte, eventuelle Beitragslücken nicht durch eine Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen schließen kann, wenn diese lange zurückliegen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vergleichsweise kleine Lücken handelt.

Zum Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall handelte es sich um einen Mann, der im Laufe seines Arbeitslebens insgesamt 44 Jahre Pflichtbeiträge erarbeitet hatte. In der Zeit vom November 2006 bis Oktober 2007 war er arbeitslos, bezog aber kein Arbeitslosengeld. Dies hatte er nicht beantragt, weil er durch seinen vorherigen Arbeitgeber eine großzügige Abfindung erhalten hatte.

Zum Abschluss seines Arbeitslebens hatte er geplant, nach einer dreijährigen Altersteilzeit ab dem 01.09.2015 mit 63 Jahren in Rente zu gehen, wofür er sogar Abschläge in Kauf nehmen wollte. Durch entsprechende gesetzliche Regelungen ist es Versicherten des Geburtsjahrgangs des Klägers seit dem 01.07.2014 möglich, ab dem Alter von 63 Jahren und erarbeiteten 45 Beitragsjahren die Altersrente für besonders langjährige Versicherte („Rente mit 63“) abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen. Im Vergleich zu einer mit Abschlägen behafteten Rente hätte dies für den Kläger eine ca. 200 Euro höhere Rente zur Folge gehabt.

Um seine Rentenansprüche zu realisieren beantragte der Kläger im April 2015 bei der Rentenversicherung die Nachzahlung freiwilliger Rentenbeiträge in Höhe von 4800 Euro für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom November 2006 bis Oktober 2007. Er wollte damit die einjährige Beitragslücke von damals schließen. Gleichzeitig stellte er einen Rentenantrag für die Rente mit 63.

Der Rentenversicherungsträger war nun allerdings der Meinung, dass die Zahlungsfrist bereits abgelaufen war. Auch war der RV-Träger der Meinung, dass bei dem Kläger kein Härtefall vorläge der eine Nachzahlung rechtfertige. Die Nachzahlung der Beiträge wurde deshalb abgelehnt, so dass ein Anspruch auf Rente nur mit entsprechenden Abschlägen zu realisieren war.

Gegen diese Entscheidung klagte der Versicherte beim Sozialgericht und bekam auch Recht. Das Sozialgericht war der Meinung, dass hier eine besondere Härte vorläge und verpflichtete den Rentenversicherungsträger die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge zuzulassen. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Beitragslücke dazu führe, dass der Kläger die Rente mit 63 nicht abschlagsfrei beanspruchen könne. So durfte der Kläger im Hinblick auf die Beitragslücke damals davon ausgehen, dass für ihn kein Grund zum Handeln bestünde.

Rentenversicherung bekam in zweiter Instanz Recht

Das Urteil des Sozialgerichtes wurde durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) aufgehoben. Der Rentenversicherung wurde Recht gegeben, da das LSG der Auffassung war, dass der Kläger keinen Anspruch hätte, nach so langer Zeit Beiträge nachzahlen zu können um eine Beitragslücke zu schließen. Das Gericht führte dazu aus, dass die Beiträge für November und Dezember 2006 durch den Kläger spätestens bis 31.03.2007 und für die Monate Januar bis Oktober 2007 spätestens bis 31.03.2008 zu entrichten gewesen wären. Nachzahlungen von Beiträgen nach Ablauf der Zahlungsfrist können durch die Versicherten nur in besonderen Härtefällen erfolgen.

Im vorliegenden Fall sah das LSG jedoch keinen solchen Härtefall. Härtefallregelungen wurden durch den Gesetzgeber nicht geschaffen um alle erdenklichen Nachteile aus der Welt zu schaffen, die durch das Versäumen von Fristen entstehen können. Vielmehr wäre ein Härtefall nur dann gegeben, wenn bestimmte Konstellationen vorlägen z. B. durch den Verlust einer Rentenanwartschaft, was aber im vorliegenden Fall nicht vorgelegen hätte.

Das Gericht sah es als gegeben an, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft gehabt hätte, da er ja lediglich 44 Beitragsjahre nachweisen konnte. Außerdem hatte der Kläger ursprünglich geplant bei Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen in Rente zu gehen, was er ja nach wie vor tun könne.

Ein Härtefall läge selbst dann nicht vor, wenn sich durch die nachträgliche Beitragszahlung von 4800 Euro die abschlagsfreie Rene mit 63 im Vergleich zur jetzigen, um 200 Euro niedrigeren Rente innerhalb von zwei Jahren amortisiert hätte. Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger zur Vermeidung von Abschlägen durchaus auch zwölf Monate länger hätte arbeiten können um dann mit 64 Jahren eine abschlagsfreie und ebenso vorgezogene Rente in Anspruch nehmen zu können. Um die Beitraglücke zu schließen hätte er auch bereits frühzeitig, nämlich im Jahr 2007, die Beiträge freiwillig nachentrichten können, was er aber nicht getan hatte, weil er der Ansicht war, dass dies kein Schaden für ihn sei.

Nach Auffassung des LSG könne man aber mit der Nachzahlung von Beiträgen nicht abwarten, ob sich irgendwann gesetzliche Änderungen ergeben oder ob und wann sich durch die Beitragslücke gewisse Nachteile ergeben.

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