Beitragszahlungen müssen von Versicherten belegt werden
Das Sozialgericht Mainz hat in seinem Urteil vom 17.06.2016 (AZ: S 10 R 511/14) entschieden, dass die Beweislast für die Zahlung von Rentenbeiträgen während einer Ausbildung immer beim Versicherten selbst liegt. Hierbei ist es nicht ausreichend ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nachweisen zu können, vielmehr muss der Beschäftigte die tatsächliche Zahlung von fälligen Sozialversicherungsbeiträgen mit entsprechenden Nachweisen belegen können.
Zu dieser Entscheidung führte der Fall eines 63-jährigen Mainzers der in den Jahren 1969 bis 1972 eine Ausbildung zum Raumausstatter absolvierte, die er jedoch nicht abschloss. Er wollte nun diese Zeit von der Deutschen Rentenversicherung zur Berechnung seiner Rente anerkannt haben um dadurch früher in Rente gehen zu können. Unterlagen über die abgeleistete Zeit konnte er nicht vorlegen. Der Inhaber des Betriebes war bereits vor einigen Jahren verstorben, weshalb der Betrieb nicht mehr existiere und deshalb auch auf diesem Weg entsprechende Unterlagen nicht beizubringen waren.
Nachforschungen der Rentenversicherung blieben ohne Ergebnis
Da bei der Rentenversicherung für diese Zeit keine Meldungen vorlagen versuchte sie bei den zuständigen Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Hessen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund entsprechende Zeiten nachzuvollziehen. Da ein Nachweis der Zeiten nicht möglich war, da diese bei den angegangenen Stellen ebenfalls nicht gemeldet waren, lehnte der Rentenversicherungsträger die Anerkennung ab. Der Kläger legte dann noch eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft vor, die den Abschluss eines Ausbildungsvertrages bescheinigte. Aus dieser Bescheinigung war aber nicht ersichtlich, ob tatsächlich eine Ausbildungsvergütung und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, weshalb die Bestätigung an der Entscheidung der Rentenversicherung nichts änderte.
Da der Mann mit der Entscheidung der Rentenversicherung nicht einverstanden war, legte er Klage beim Sozialgericht Mainz ein. Bei der durch das Sozialgericht Mainz anberaumten mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger seine Argumentation noch zu präzisieren und führte dazu aus, dass er für die fragliche Zeit keine Unterlagen habe und er diese auch bei großer Anstrengung unmöglich beibringen könne. Die Bestätigungen über die Beitragsabführung der Sozialabgaben lägen ausschließlich beim Arbeitgeber. Um seine Aussagen zu unterstützen, könne er aber für die angegebenen Zeiträume Zeugen beibringen.
Rentenversicherung erhält Recht
In seinem Urteil gab das Sozialgericht Mainz dem Rentenversicherungsträger Recht, bestätigte dessen Entscheidung und wies die Klage ab. In seiner Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass es unstrittig sei, dass die Ausbildung in der angegebenen Zeit tatsächlich ausgeübt wurde. Die gültige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geht aber davon aus, dass es für den Nachweis zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht ausreiche ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis glaubhaft darzulegen. Beide Sachverhalte sind separat zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine Beweise sehen, die die Abführung und den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen für die angeführte Ausbildungsvergütung eindeutig belegen würden. Die Tatsache, dass die Beitragserbringung nicht nachweisbar war ist eindeutig dem Kläger anzulasten. Außerdem waren die Richter der Meinung, dass die Beibringung von Beweisen durch frühere Anschreiben mit den Kranken- oder Rentenversicherungsträgern, durch alte Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge oder sogar durch die Benennung und Beibringung von Zeugen für den Kläger keine unmögliche Belastung darstelle. Durch diese entsprechenden Maßnahmen wäre auch durch den Arbeitnehmer die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zweifelsfrei nachzuweisen.
Haben Sie noch weitere Fragen zu Nachweispflicht von Versicherungsbeiträgen oder zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Themen hilft Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner sowie die Partnerkanzlei Helmut Göpfert mit Fachkompetenz gerne weiter. Kontaktieren Sie uns.