Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich
Der Bundestag hat im Dezember 2015 das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der ca. 40.000 Syndikusanwälten beschlossen, in dem unter anderem festgelegt wurde, die Unternehmensanwälte von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung zu befreien. Weitere Informationen erhalten sie gerne durch Ihre Rentenberatung Kleinlein.
Durch die neuen gesetzlichen Regelungen wird eine Zulassungspflicht für die Syndikusrechtsanwaltstätigkeit durch die Rechtsanwaltskammern eingeführt und ganz eindeutig festgelegt, „dass auch die Syndikustätigkeit Teil des einheitlichen Berufsbilds des Rechtsanwalts ist“. Außerdem ist hier die Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer wie auch der berufsständigen Versorgung immer mit der Zulassung gekoppelt.
Grund für die neuen gesetzlichen Regelungen waren drei Urteile des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2014. Hier war die Rentenversicherungspflicht der Syndikusanwälte noch dahingehend geregelt, dass für sie Rentenversicherungspflicht bestand; sie wurden sozialversicherungsrechtlich als Angestellte eingestuft.
Vorher wurden Syndikusanwälte wie selbständige oder in einer Kanzlei angestellte Anwälte beurteilt. Es wurde dabei davon ausgegangen, dass solche Anwälte ihre Altersversorgung über ein anwaltliches Versorgungswerk regeln, weshalb es auch nicht zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung kam.
Durch die jetzt erfolgten gesetzlichen Klarstellungen verbleibt es bei diesen Regelungen.
Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte besteht nicht.
Für weitere Informationen zu diesem Thema steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein selbstverständlich kompetent und sachkundig zur Seite. Rufen Sie einfach an.