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Theaterschauspieler

Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 06.05.2015 (AZ: L 8 R 655/14) entschieden, dass ein Operettensänger während eines Gastspielvertrages ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt.
Diese Entscheidung ist für die Rechtsstellung von freischaffenden Opernsängern und Schauspielern von immenser Bedeutung

Zu dieser Entscheidung musste es kommen, weil ein seit 1996 freischaffender Opersänger und Schauspieler gegen die Feststellung geklagt hatte, dass seine künstlerische Tätigkeit im Rahmen eines Gastspiels als versicherungspflichtige Tätigkeit eingestuft wurde.

Der Kläger trat seit 1999 in regelmäßigen Abständen als Gastschauspieler und Solist in einem Theater auf, das über kein festes Ensemble verfügt. Die Schauspieler und Künstler die in diesem Theater auftreten werden ausschließlich für bestimmte Teilspielzeiten über Gastverträge engagiert. Der Kläger hatte nun mit diesem Theater ein Engagement als Sänger und Schauspieler in einer geplanten Operettenproduktion abgeschlossen. Der beim Publikum sehr bekannte und beliebte Künstler war dann ab dem Frühjahr 2010 an den Proben und auch an mehreren Vorstellungen beteiligt.

Statusfeststellungsverfahren eingeleitet

Bei einem Statusfeststellungsverfahren, das durch den zuständigen Rentenversicherungsträger eingeleitet wurde, stellte man fest, dass es sich beim Gastspielvertrag des Klägers um eine abhängige und damit versicherungspflichtige Beschäftigung handelte.

Dem Rentenversicherungsträger wurde durch die Entscheidung des Landessozialgerichtes grundsätzlich Recht gegeben.

Die Entscheidung stützte sich auf die folgenden Punkte:

  • Ein renommierter Bühnenkünstler ist dann als abhängig beschäftigt anzusehen,     wenn er am Entstehungsprozess der Produktion „funktionsgerecht dienend“ beteiligt ist und er auch in die vom Theater entsprechend festgelegte Organisation integriert ist.
  • Die Vereinbarung (Gastspielvertrag) zwischen Kläger und Theater entspricht vom Grundsatz her einem Arbeitsvertrag.
  • Die mit der Kläger vereinbarte Vergütung, die außerdem erfolgsunabhängig war, wurde sowohl monatlich berechnet als auch über die Lohnsteuerkarte entsprechend abgerechnet.
  • Der Kläger war durch seinen Vertrag verpflichtet sowohl an den Proben als auch an den Vorstellungen teilzunehmen.
  • Der Regisseur sowie der Intendant übten hinsichtlich der Beschäftigung ein maßgebliches Weisungsrecht aus.
  • Der Kläger musste Abwesenheitszeiten der Theaterleitung rechtzeitig melden, er musste während dieser Zeiten telefonisch erreichbar sein und es bedurfte einer Genehmigung des Intendanten wenn der Kläger während der Probenphase vorübergehend nicht anwesend war.   

All diese Kriterien führten zu dem Ergebnis, dass das Engagement des Operettensängers als abhängiges und damit versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angesehen wurde.

Außerdem war das Gericht der Meinung, dass die Beurteilung des Engagements als abhängiges Beschäftigungsverhältnis keine Herabwürdigung der künstlerischen Leistung oder gar des Renommees des Klägers darstellt.

Trotz dieser Feststellungen musste dem Kläger Recht gegeben werden, weil der zuständige Rentenversicherungsträger die Feststellung der Rentenversicherungspflicht im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig getätigt hatte.

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