Pflichtbeitragszeiten
Zu den Beitragszeiten gehören in erster Linie die Pflichtbeitragszeiten. Es sind die wichtigsten rentenrechtlichen Zeiten. Diese Zeiten sind maßgebend für den späteren Rentenanspruch. Sie sind für die Anrechnung der Wartezeit (Vorversicherungszeit), insbesondere für folgende Rentenarten erforderlich:
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Altersrente für Frauen
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Nachfolgend werden die wichtigsten Pflichtbeitragszeiten erläutert
Zeiten einer Beschäftigung
Zu den entscheidenden Pflichtbeitragszeiten zählen die Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Nachdem die Zeiten zu Beginn der beruflichen Laufbahn im Verhältnis weniger entlohnt werden als „normale“ Beschäftigungszeiten gelten hier Besonderheiten. Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2008 werden pauschal die ersten drei Jahre bis zum 25. Lebensjahr als Berufsausbildung gewertet. Seit dem 01.01.2009 werden nur noch „echte“ Berufsausbildungszeiten für maximal 3 Jahre angerechnet und höherbewertet.
Zeiten der Kindererziehung
Kindererziehungszeiten sind ebenfalls Pflichtbeitragszeiten und werden einem Elternteil zugeordnet, der überwiegend die Erziehung und Betreuung des Kindes übernommen hat und dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.
Lesen Sie hierzu den ausführlichen Beitrag „Kindererziehungszeiten erhöhen Rente“ .
Sozialleistungsbezug
Der Bezug von Arbeitslosengeld I und II und auch der früheren Arbeitslosenhilfe zählen auch zu den Pflichtbeitragszeiten. Das gilt auch, wenn Entgeltersatzleistungen von anderen Sozialleistungsträgern gezahlt werden. Hierzu zählt z.B. der Bezug von Krankengeld von der Krankenkasse.
Im Falle des Krankengeldes gilt dies erst seit dem 01.01.1992. Allerdings muss im letzten Jahr vor Beginn des Bezugs von Krankengeld oder einer anderen Entgeltersatzleistung Rentenversicherungspflicht bestanden haben.
Zeiten der Pflege
Rentenversicherungspflichtig sind Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich nicht erwerbsmäßig in seinem häuslichen Umfeld pflegen. Allerdings muss hierfür der Pflegebedürftige einen Anspruch auf mindestens der Pflegepersonen nur freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen, die dann später als Pflichtbeiträge umgewandelt wurden.
Klärung Rentenversicherungskonto erforderlich
Bitte überprüfen Sie Ihr Rentenversicherungskonto ob auch alle Beitragszeiten enthalten bzw. gemeldet sind. Sollten Zeiten nicht enthalten sein ist eine Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger erforderlich. Hierfür steht Ihnen der unabhängige und zugelassene Rentenberater Marcus Kleinlein jederzeit zur Verfügung. Er berät und unterstützt Sie auch in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.