Selbständige Tätigkeit
Das Sozialgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 14.01.2014 (S 89 KR 1744/10) eindeutig festgestellt, dass der von 2000 bis 2009 in der „mobilen Öffentlichkeitsarbeit“ eingesetzte Mitarbeiter auf selbständiger Grundlage beschäftigt war. Er stand nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und es waren somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn abzuführen.
Zum Sachverhalt
Zu entscheiden hatte das Gericht über den Fall eines 41-jährigen Mannes der im Dezember 2000 einen Vertrag als „freier Mitarbeiter“ mit der Verwaltung des Deutschen Bundestages abgeschlossen hatte. Aufgrund dieses Vertrages war er in der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt und sollte sich dort um die selbständige Betreuung von Veranstaltungen, wie Messen, Wanderausstellung und Bundestag-Mobil kümmern. Im Rahmen seiner Tätigkeit waren von ihm auch selbständige Informationsgespräche mit Einzelbesuchern, Vertretern von Wahlbüros, Schulen und anderen gastgebenden Institutionen zu führen, sowie auch die Vertreter der Presse entsprechend zu informieren. Die Vereinbarung sah als Honorar je Einsatztag 480 DM vor, wobei die Einsätze jeweils durch spezielle Einzelaufträge festgesetzt wurden. Um die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen musste sich der Mitarbeiter selbst kümmern. Im Rahmen seiner Tätigkeit erfüllte der Kläger bis ins Jahr 2009 insgesamt 52 bis 135 Einsatztage pro Jahr, wodurch er ein Jahreshonorar von 14.000 bis 40.000 Euro erarbeitete. Dies veranlasste ihn dann im Sommer 2009 beim zuständigen Rentenversicherungsträger seinen sozialversicherungsrechtlichen Status feststellten zu lassen. Der Rentenversicherungsträger war der Meinung, dass es sich im vorliegenden Fall von Beginn an um ein abhängiges und somit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt und erließ gegenüber dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden Bescheid. Der Bundestag war aber wie auch bei Abschluss des Vertrages nach wie vor der Meinung, dass es sich bei dem Mitarbeiter um eine selbständige Honorarkraft handelte und legte deshalb im September 2010 beim Sozialgericht Berlin Klage gegen diesen Bescheid ein.
Zum Urteil
Die 89.Kammer des Sozialgerichtes Berlin gelangte in ihrer Entscheidungsfindung zu der Auffassung, dass der Mitarbeiter nicht abhängig sondern selbständig tätig gewesen sei, was sich letztendlich auch aus der Übereinstimmung der tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit mit der vertraglichen Vereinbarung ergebe. Es entkräftete dadurch auch den Bescheid der Rentenversicherung und gab der Klage des Bundestages statt. Das Gericht war der Meinung, dass der Mitarbeiter sowohl seinen Arbeitseinsatz selbst steuern konnte als auch das Ausfallrisiko im Fall einer Erkrankung selbst zutragen hatte. Im Rahmenvertrag wurde der Mitarbeiter nicht zur Erbringung von bestimmten Diensten verpflichtet und es wurde auch kein Ausfallhonorar vereinbart, was letztlich auch nicht geleistet wurde. Als weiteres Argument führte das Gericht an, dass der Mitarbeiter weder über ein eigenes Büro, einen Telefonanschluss noch eine Email-Adresse in der Bundesverwaltung verfügt habe. Während der Ausübung seiner Tätigkeit war er nicht stringent in den allgemeinen Arbeitsablauf bzw. die Gliederung des Bundestages integriert gewesen. Er war vielmehr nicht weisungsgebunden sondern frei in der Ausübung seiner Tätigkeiten, besonders bei der Betreuung der Besuchergruppen. Im Übrigen deute auch die Honorarzahlung für die entsprechenden Tätigkeiten unbedingt auf eine selbständige Tätigkeit und nicht auf ein durch laufende feste Lohnzahlungen entlohntes Beschäftigungsverhältnis hin.
Ergänzend zum Urteil führte der Vorsitzende noch aus, dass der Fall hier nur rechtlich zu beurteilen war und nicht dahingehend, ob es im sozialpolitischen Sinne befriedigend und zielgerichtet ist, wenn für die mobile Öffentlichkeitsarbeit im Bundestag sozialversicherungsfreie Honorarkräfte eingesetzt würden.
Anders gelegen war der Fall einer Besucherbetreuerin des Bundestages über den das Sozialgericht Berlin im Oktober 2012 zu entscheiden hatte. Das Gericht war hier der Auffassung, dass ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Das Urteil vom 26.10.2012 (AZ: S 81 KR 2081/10) ist zwischenzeitlich rechtskräftig.
Sollten Sie weitere Fragen zu abhängigen oder selbständigen Beschäftigungsverhältnissen haben, steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein & Partner jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter.