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Minijob

Allgemeines

Ab dem ersten Januar 2013 wurde die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 400 Euro auf 450 Euro (ab 01.10.2022 = 520,00 Euro) erhöht, wodurch die Minijobber in den Genuss eines vollen Rentenversicherungsschutzes zu relativ günstigen Beiträgen kommen.

Die Arbeitgeber müssen für eine geringfügige Beschäftigung einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag bezahlen, dies gilt auch weiterhin. Zusätzlich zu diesem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers kann der Minijobber seit 01.01.13 einen eigenen Beitrag bezahlen und dadurch einen vollen Rentenversicherungsschutz erwerben. Er kann sich von der Zahlung dieses Eigenbeitrages aber auch befreien lassen.

Die bis 31.12.2012 geltende Regelung sah einen solchen Eigenbeitrag des Arbeitnehmers nicht vor. Bisher war es nur möglich den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bis zum vollen Rentenversicherungsschutz aufzustocken.

Der Eigenbeitrag

Wer im Jahr 2013 eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen will muss wissen, dass er zusätzlich zu dem vom Arbeitgeber getragenen Pauschalbeitrag von 15 % einen eigenen Beitragsanteil von normalerweisen 3,9 % zu tragen hat, was bei einem Verdienst von 450 Euro mit 17,55 Euro monatlich zu Buche schlägt.

Allerdings ist auch zu beachten, dass es eine Mindestbeitragsbemessungsgrenze gibt. Das heißt, dass der Rentenversicherungsbeitrag bei einem Minijob immer aus mindestens 175 Euro zu berechnen ist. Bei einem geringeren Verdienst ist der Beitragsanteil von 3,9 % aus dem tatsächlichen Verdienst zu berechnen und für die Differenz vom tatsächlichen Verdienst bis zur Mindestbeitragsgrenze von 175 Euro ist dann der volle Rentenversicherungsbeitrag von 18,9 % anzusetzen.

Bei Erwerbsminderung

Die Einführung des Eigenbeitrages hatte auch den Hintergrund, Minijobber hinsichtlich einer eventuellen Erwerbsminderung abzusichern. Dadurch, dass Minijobs Rentenversicherungspflichtig wurden, ist es möglich einen bestehenden Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durch Zahlung von Eigenbeiträgen weiterhin sicherzustellen oder weiter aufzubauen. Um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu erwerben ist es allerdings erforderlich, dass der Minijobber mindestens 5 Jahre versichert ist und in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge (auch Eigenbeiträge durch Minijobs) gezahlt hat.

Rehabilitation

Nicht nur für die Entstehung eines Rentenanspruches ist die Zahlung von Eigenbeiträgen wichtig. Durch die Zahlung eines Eigenbeitrages wird unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf medizinische und berufliche Rehabilitation realisiert.

Einen Antrag auf medizinische Rehabilitation kann stellen, wer vor diesem Antrag mindestens 6 Monate Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung in den letzten 2 Jahren gezahlt hat.

Bei einer beruflichen Rehabilitation, wie zum Beispiel einer Umschulung müssen allerdings 15 Jahre an Pflichtbeiträgen nachgewiesen sein, wozu auch Beitragszeiten als Minijobber zählen.

Minijob und Riester

Die Zahlung eines Eigenbeitrages bei einem Minijob ist auch für Riester-Sparer wichtig, da Minijobber zum Personenkreis gehören die der Riesterförderung unterliegen. Hier genügt schon die Zahlung eines jährlichen Eigenbeitrages von 60 Euro in einen Riester-Vertrag um die volle staatliche Riester-Förderung zu erhalten, wovon vorrangig Familien mit Kindern und Niedriglöhner profitieren.

Eigenbeitrag und betriebliche Altersvorsorge

Wer künftig einen rentenversicherungspflichtigen Minijob ausübt, kann seine Eigenbeiträge direkt einer betrieblichen Altersvorsorge zufließen lassen. Das hat den Vorteil, dass diese Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Ein Nachteil hierbei ist allerdings, dass dies auch die Ansprüche aus der gesetzlichen Renteversicherung reduziert.

Wer kann sich befreien lassen

Grundsätzlich sind seit dem 01,01,2013 geringfügig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Eine Befreiung von dieser Rentenversicherungspflicht ist aber mit einem schriftlichen Antrag möglich. Durch den Arbeitgeber wird dann nur noch, wie bisher ein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt, der Minijobber zahlt keinen Eigenbeitrag. Wichtig ist hier, dass bei einer Befreiung kein voller Schutz in der Reneversicherung erworben wird und somit auch keine Rentenansprüche oder Ansprüche für Rehabilitation erworben werden. Wird eine Befreiung von der Eigenbeitragszahlung ausgesprochen, so gilt diese grundsätzlich bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses und ggf. auch für weitere Minijobs die zur gleichen Zeit ausgeübt werden.

Für wen gilt die Neuregelung

Wer bereits vor dem 01.01.2013 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat bleibt auch zukünftig rentenversicherungsfrei, wenn sein Einkommen nicht mehr als 400 Euro beträgt, wobei aber auch auf die Renteversicherungsfreiheit verzichtet werden kann um in den Genuss eines vollen Rentenversicherungsschutzes zu kommen.

Die Rentenversicherungsfreiheit in einem bestehenden (bereits vor dem 01.01.2013) geringfügigen Beschäftigungsverhältnis endet nur dann, wenn sich der Arbeitslohn auf mehr als 400 Euro erhöht. Der Minijob wird dann automatisch rentenversicherungspflichtig. Es besteht allerdings die Möglichkeit, bei einem Verdienst bis zu 450 Euro, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Empfehlung der Rentenversicherung

Da die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Minijobs viele Auswirkungen auf Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich Rente, Riesterförderung und auch Rehabilitation hat, empfehlen die Rentenversicherungsträger unbedingt sich genau zu informieren bevor ein Antrag auf Befreiung gestellt wird.

Nicht nur die Rentenversicherungsträger informieren

Bei Fragen zur Befreiung von der Beitragspflicht bei Minijobs steht Ihnen auch die Rentenberatung Kleinlein und Partner mit umfassendem und sachspezifischem Fachwissen gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und helfen Ihnen auch im weiteren Verfahren. Setzten Sie sich einfach mit uns in Verbindung.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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