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Clearingstelle

Aufgaben der Clearingstelle

Wenn Unklarheiten zur Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses vorliegen, entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung in einem Anfrageverfahren. Das Bundessozialgericht hatte vor kurzem im Rahmen eines solchen Anfrageverfahrens zu entscheiden. Hierüber jetzt mehr.

Unter Umständen ist es gelegentlich nicht einfach zu beurteilen, ob im Einzelfall ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. In einem solchen Fall kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer einzeln oder auch gemeinsam eine Klärung bzw. Feststellung bei der Clearingstelle beantragt werden. Um in einem solch speziellen Sachverhalt eine nahtlose Beweiskette führen zu können ist es aber unbedingt erforderlich den Antrag schriftlich zu stellen. Vordrucke hierfür stellt die Deutsche Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de (Services - Formulare & Anträge) als Download zur Verfügung.

Doch nicht nur bei speziellen Anträgen wird die Clearingstelle zuständig. Sie tritt automatisch in Aktion wenn der Einzugsstelle folgende Sachverhalte gemeldet werden:

  • Aufnahme einer Beschäftigung des Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitgebers
  • Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Mitarbeit der Kinder des Arbeitgebers
  • Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

In solchen Fällen läuft sofort das bindend festgelegt Anfrageverfahren und die Clearingstelle prüft ohne Antrag der Beteiligten.

Die Entscheidungen der Clearingstelle sind ebenso für andere Leistungsträger bindend. So ist auch die Bundesagentur für Arbeit sowohl bei einem Antragsverfahren als auch bei einer Prüfung von Amts wegen an die Entscheidung gebunden, eine selbständige Prüfung darf nicht durchgeführt werden. Auch dann, wenn durch den Rentenversicherungsträger eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durchgeführt wird, darf dieser die Entscheidungen der Clearingstelle nicht übergehen sofern die Entscheidungen der Clearingstelle auf der Grundlage erfolgten, die bei der Betriebprüfung vorgelegen haben. Insgesamt ist zu bemerken, dass durch das Anfrageverfahren eine rechtliche Sicherheit für alle Mitwirkenden geschaffen wurde.

Wird im Rahmen des Anfrageverfahrens durch die Clearingstelle festgestellt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, gelten für die Beitragsfälligkeit die generell gültigen Regelungen und die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses (§ 23 Abs. 1 SGB VI). Unter gewissen Voraussetzungen kann sich allerdings der Beginn der Versicherungspflicht auch verschieben (§ 7 a Abs 6 Satz 1 SGB IV).

Familienbetreuer

Im Anfrageverfahren herrscht aber nicht immer absolute Klarheit. So werden hier auch des Öfteren die Sozialgerichte bemüht, wie auch in dem Fall einer „hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin. Hier musste das Bundessozialgericht (BSG) über die Stellung eines solchen „Pflegepartners“ entscheiden und legte das in seinem Urteil vom 28.09.2011 (AZ: B 12 R 17/09 R) entsprechend dar.

Aufgrund der ständig steigenden Zahl von pflegbedürftigen Menschen die in ihrem eigenen Haushalt verbleiben möchten, wird durch die privaten Pflegedienste vermehrt eine bis zu 24 Stunden umfassende Betreuung durch hauswirtschaftliche Familienbetreuer, auch Pflegepartner genannt, zur Verfügung gestellt. Diese Pflegepartner betreuen die pflegebedürftigen Menschen turnusmäßig für meistens 14 Tage und übernehmen dabei nicht nur die Pflege sondern auch andere Dienstleistungen und Versorgungen im häuslichen Umfeld, wofür eine Bezahlung nach festgelegten Tagessätzen an die Pflegedienste erfolgt. Diese Tätigkeit stellt sich im Einzelfall entweder als abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder auch als freies Dienstverhältnis dar.

Die Clearingstelle war nun der Meinung, dass ein Beschäftigungsverhältnis dann vorliegt, wenn eine eindeutige Zuordnung in die Arbeitsorganisation des Pflegedienstes vorliegt, sich daraus eine gewisse Weisungsgebundenheit der Pflegekräfte ergibt und kein Unternehmerrisiko der Pflegekräfte vorliegt. Wichtig ist hier, dass die Führung der vorgeschriebenen Pflegedokumentation sowie die Einteilung der Pflegekräfte dem Pflegedienst obliegt und die Pflegekräfte ausschließlich durch den Pflegedienst, entsprechend der vorliegenden Betreuungswünsche, eingeteilt werden.

Als Argumente der Gegenseite zum vorliegen einer selbständigen Tätigkeit wurden hier aufgeführt, dass den Pflegepersonen nur Richtpunkte hinsichtlich der jeweiligen Betreuung, wie deren Beginn und Ende sowie eine grobe Beschreibung der Tätigkeit vorgegeben seien und die Dokumentation der Pflege nur als Leistungsnachweis und nicht der Kontrolle der Pflegeperson diene.
Außerdem würde der Pflegepartner stets eigenverantwortlich hinsichtlich der Dauer seines Einsatzes handeln und könne nicht vom Pflegedienst gegen seinen Willen vom Einsatz abgezogen und anderweitig verwendet werden.
Des Weiteren würde durch den Pflegepartner fast ausschließlich Arbeitskraft aber wenig Kapital eingesetzt, er trage aber bei einer Zahlungsunfähigkeit der Pflegeperson ein gewisses Verlustrisiko. So würde der Pflegepartner mit seinem geschätzten Arbeitsaufwand bei den Verhandlungen über die Bezahlung berücksichtigt und erhöhe somit unter Umständen seine Verdienstmöglichkeiten.

Das Bundssozialgericht hatte nach Würdigung des gesamten Sachverhaltes festgestellt, dass es sich im zu beurteilenden Fall um eine selbständige Beschäftigung handelt, verneinte aber eine generelle Anwendung dieser Ansicht auf sämtliche Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen und „pflegenahen“ Bereich.

So ist mit Sicherheit von einer anderen Beurteilung auszugehen, wenn nur (oder auch) Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) zum Tragen kommen. Hier ist grundsätzlich von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn von der Pflegekraft nur (oder auch) Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß SGB XI erbracht werden.

Abschließend ist hier zu bemerken, dass in immer die im speziellen Einzelfall vorliegenden Verhältnisse zu berücksichtigen sind um eine abschließende Beurteilung abgeben zu können.

Bei Fragen hinsichtlich spezieller Sachverhalte und grundsätzlicher Fragen steht ihnen auch hier die Rentenberatung Kleinlein & Partner  sowie die Rentenberaterkanzlei Helmut Göpfert selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Hier haben Sie die Möglichkeit Kontakt mit einem Rentenberater aufzunehmen.

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