logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Rente

Auswirkungen einer EM-Rente auf Beschäftigungsverhältnis

Mit der Frage was bei der Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente mit dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis passiert, haben sich vor kurzem die GKV-Spitzenverbände, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit auseinandergesetzt.

Wer als Arbeitnehmer gegen Bezahlung beschäftigt ist, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Wird eine Beschäftigung unterbrochen, so kann dies mit oder ohne Weiterzahlung des Arbeitsentgelts erfolgen, was aber auch verschiedene Auswirkungen auf die Versicherungspflicht hat.

So hat eine Unterbrechung der Beschäftigung mit Entgeltfortzahlung, wie bei einer Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung, einem Erholungsurlaub oder einer Wehrübung, keinerlei Auswirkungen auf den Bestand des Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnisses.

Bei einer Unterbrechung der Beschäftigung ohne Entgeltfortzahlung endet, bis auf wenige Ausnahmen die Versicherungspflicht. Bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ohne Anspruch auf Weiterzahlung von Arbeitsentgelt, z.B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummel, Streik oder Aussperrung besteht nämlich das Arbeitsverhältnis für längstens einen Monat weiter; diese Ausnahmen wurden in § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Vierter Teil (SGB IV) geregelt. Die Dauer der Unterbrechung der Arbeit ohne Entgelt muss hier aber nicht von vorneherein feststehen. Die Versicherungspflicht bleibt auch dann nur für einen Monat weiterbestehen, wenn die Arbeitsunterbrechung von Anfang an länger als einen Monat bestehen soll oder nicht absehbar ist.

Da in den oben genannten Fällen das Arbeitsverhältnis nicht endet, besteht auch die Versicherungspflicht in den jeweiligen Versicherungszweigen für eine begrenzte Zeit weiter obwohl keine Entgeltzahlung erfolgt. Dies bedeutet natürlich auch, dass solche Zeiten bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenzen bei Einmalzahlungen anteilig herangezogen werden müssen.

Bei folgenden Voraussetzungen geht man aber davon aus, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht weiterbesteht:

  • der Versicherte bezieht Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergansgeld oder Mutterschaftsgeld.
  • der Versicherte bezieht Elterngeld nach gesetzlichen Vorschriften
  • der Versicherte nimmt Elternzeit in Anspruch
  • der Versicherte leistet Wehrdienst
  • der Versicherte beansprucht Pflegezeit.

Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente

Hier kamen die Teilnehmer des GKV-Spitzenverbandes, der DRV Bund und der Bundesagentur für Arbeit bei einer Besprechung zur Frage des gemeinsamen Beitragseinzuges am 14.+15. November 2012 zu dem Ergebnis, dass die Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente die Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht ausschließt und somit das Beschäftigungsverhältnis auch längstens für die Dauer von einem Monat weiterbesteht; Wobei natürlich grundsätzlich das Arbeitsverhältnis weiterbestehen muss.

Wenn bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis durch den Rentenversicherungsträger rückwirkend eine Rente zugebilligt wird, so ist ein Weiterbestehen der entgeltlichen Beschäftigung für längstens einen Monat anzunehmen wenn wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits keine Arbeitsleistung mehr erbracht wird und außerdem kein Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr besteht
Endet ein Beschäftigungsverhältnis, so endet auch die oben beschriebene Folge des Fortbestandes eines Beschäftigungsverhältnisses („Ein-Monats-Regelung“). Das bedeutet, das Ende des Arbeitsverhältnisses ist gleichbedeutend mit dem Ende des Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses.

Da durch den Gesetzgeber das Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Zubilligung von Erwerbsminderungsrente nicht grundsätzlich geregelt ist, musste dies durch Tarifverträge und spezielle Betriebsvereinbarungen entsprechend definiert und festgelegt werden.

Die folgenden Beispiele sollen die Folgen der Zubilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente, sowohl unbefristet als auch befristet, aufzeigen und erläutern.

Beispiel 1

Herr Mustermann ist bei der Firma Spezial versicherungspflichtig beschäftigt. Der Tarifvertrag für seinen Betrieb regelt, dass im Falle der Zubilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) das Arbeitsverhältnis in dem Monat endet in dem der Rentenbescheid der Firma zugeht.

Arbeitsunfähig ab                                                    15.06.2011
Entgeltfortzahlung bis                                              26.07.2011
Krankengeld ab                                                       27.07.2011
Zubilligung einer unbefristeten vollen EM-Rente           01.09.2011
Zustellung des Rentenbescheides                              15.01.2012
Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse     13.01.2012
Krankengeldbezug bis                                              13.01.2012
Ende des Arbeitsverhältnisses                                    31.01.2012


Außerdem muss durch die Firma Spezial eine Änderung der Beitragsgruppe rückwirkend zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, also zum 01.09.2011 bei der zuständigen Krankenkasse vorgenommen werden, wobei hier dann der ermäßigte Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch) in der Krankenversicherung zum Ansatz kommt und in der Arbeitslosenversicherung keine Versicherungspflicht besteht.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass beim Aufeinandertreffen von mehreren Unterbrechungszeiten (Krankgeld, unbezahlter Urlaub etc.) diese bei der Ermittlung der „Ein-Monats-Regelung“ nicht zusammengezählt werden. Außerdem ist hier zu beachten, dass es gleichgültig ist, ob der Zubilligung einer Rente ein Bezug von Krankengeld vorangeht und wegen dieses Krankengeldbezuges die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen bleibt oder ob ein selbständiges Versicherungsverhältnis in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht.

Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung

Bei der Zubilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente, allerdings nur auf Zeit wird ebenfalls davon ausgegangen (§7 Abs.3 Satz 1 SGB IV), dass das Arbeitsverhältnis für längstens einen Monat weiterbesteht, wobei allerdings hier das Arbeitsverhältnis nicht endet sondern nur ruht solange die Rente gewährt wird. Wird allerdings das Beschäftigungsverhältnis gekündigt oder ein Auflösungsvertrag geschlossen wird auch hier das Arbeitsverhältnis beendet.

Beispiel 2

Frau Musterling ist bei der Firma EXTRA versicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis besteht weiter und wird auch nicht beendet.

Arbeitsunfähig ab                                                     15.06.2011
Entgeltfortzahlung bis                                               26.07.2011
Krankengeld ab dem                                                 27.07.2011
Zubilligung einer befristeten vollen EM-Rente ab            01.04.2012
Zustellung des Rentenbescheides                                15.02.2012
Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse       12.02.2012
Krankengeldbezug bis                                                31.03.2012
Ende des Arbeitsverhältnisses                       offen

Wenn der Krankengeldbezug endet, besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis noch vom 01.04.2012 bis 30.04.2012 also längstens für einen Monat weiter (§7 Abs.3 Satz 1 SGB IV). Dieser Zeitraum muss auch bei einer eventuellen Einmalzahlung nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei einer anteiligen Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze angesetzt werden.

Bei Fragen rund um die Sozialversicherung stehen Ihnen die Rentenberaterkanzleien Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2