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Rechtsanwalt

Mögliche Beitragspflicht für Juristen

Juristen, die im Außenverhältnis nicht als Rechtsanwälte tätig sind, sondern die Tätigkeit lediglich eines Sachbearbeiters entspricht, unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht ist nicht gegeben. Zu dieser Auffassung ist das Sozialgericht Düsseldorf in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 06.12.2012, Az. S 27 R 24/12, gekommen.

Geklagt hatte eine Frau, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen in der Funktion als  Sachbearbeiterin in der Schadensabteilung beschäftigt gewesen war. Zusätzlich war sie noch im Nebenberuf als Rechtsanwältin tätig gewesen. Es  bestand eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im berufsständischen Versorgungswerk. Bedingt durch diesen Umstand beantragte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Rentenversicherung kam bei ihrer Prüfung zu einer anderen Auffassung und lehnte die Befreiung ab. Als Begründung wurde angegeben, dass die Frau in ihrem Hauptberuf keine spezielle Tätigkeit als Juristin ausübt und die Nebentätigkeit als Rechtsanwältin in der Außendarstellung nicht erkennbar ist.

„Echte“ Anwälte sind befreit

Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf wiesen die Klage ab und gaben stattdessen der Rentenversicherung Recht. Nur zugelassene Rechtsanwälte haben ein Recht auf eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk. Folglich also nur solche, die auch eine Anwaltskanzlei betreiben und mitunterhalten.
Für die Beschäftigung bei dem Versicherungsunternehmen besteht demnach Rentenversicherungspflicht, da es sich um keinen anwaltlichen Arbeitgeber handelt. Die Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bestehe nur für die anwaltliche Nebentätigkeit, da hier kein Zusammenhang mit der ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit besteht.

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