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Höhere Einkommensgrenze Minijob

Automatische Rentenversicherungspflicht und Anhebung der Grenzen

Der Bundestag hat heute dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung über die Anhebung der Einkommensgrenze bei geringfügig Beschäftigten befürwortet. Demnach wird zum 01.01.2013 die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 400 € auf 450 € (ab 01.10.2022 = 520,00 Euro) monatlich angehoben. Es besteht dann Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zu einem monatlichen Verdienst von 450,00 €. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass ab 2013 geringfügig Beschäftigte rentenversicherungspflichtig werden. Angedacht ist, dass künftig 3,9 % vom Verdienst an die Deutsche Rentenversicherung abzuführen sind. Der Prozentsatz setzt sich aus der Differenz des vom Arbeitgeber zu tragenden Anteils in Höhe von 15 % und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung ab dem 01.01.2013 von 18,9 % zusammen.
Geringfügig Beschäftige die 2013 einen Minijob-Vertrag abschließen werden automatisch beitragspflichtig zur Rentenversicherung.

Personen, die jetzt schon einen 400 Euro Job ausüben bleiben auch im Jahr 2013 versicherungsfrei. Sobald aber das Einkommen auf über 400 Euro angehoben wird, tritt die neue Regelung in Kraft und der Minijobber wird rentenversicherungspflichtig. Allerdings kann er sich hiervon befreien lassen. Eine Befreiung scheidet jedoch aus, wenn der geringfügig Beschäftigte bereits den Aufstockungsbetrag bezahlt.

Ein geringfügig Beschäftigter mit einem monatlichen Einkommen von 350,00 € muss dann einen Rentenbeitrag in Höhe von 13,65 € bezahlen. Nachdem der Arbeitgeber bei Minijobber im privaten Haushalt nur 5 % an Rentenbeiträgen zu zahlen hat, beträgt für diesen Personenkreis der Rentenbeitrag 14 %. Widerspricht der Beschäftigte gegen die Festsetzung der Rentenversicherungspflicht tritt auch weiterhin keine Abgabepflicht ein.

Vorteile für die Rentenpflicht

Die künftige Rentenversicherungspflicht hat für Minijobber den Vorteil, dass nach entsprechender Vorversicherungszeit ein voller Leistungsanspruch besteht.
Darunter gehören z.B.

  • Leistungen für eine medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahme
  • Ansprüche auf eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Höhere Rentenansprüche bei einer späteren Altersrente
  • Übergangsgeldanspruch während einer stationären Reha-Maßnahme

Änderungen bei den Midijobs

Für Geringverdiener mit einem monatlichen Einkommen von aktuell 400,01 € bis 800 € (ab 01.10.2022 = 520,01 bis 1.600,00 Euro) wird die Verdienstgrenze ab 2013 ebenfalls angehoben. Die neue Geringverdienergrenze liegt dann bei 450,01 € bis 850 €. Arbeitnehmer, bei denen sich der monatliche Arbeitsverdienst innerhalb dieser Grenzen bewegt, werden die Sozialversicherungsbeiträge aus einem reduzierten Beitragssatz berechnet. Arbeitgeber müssen jedoch den vollen Beitragssatz entrichten.

Durch die vom Arbeitnehmer verringerte Beitragszahlung, entsteht auch später ein niedriger Rentenanspruch. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber künftig für Midijobber vor, dass dieser Personenkreis, ähnlich wie bei den geringfügig Beschäftigten, ihren Beitragsanteil auf den vollen Rentenbeitrag aufstocken kann. Eine solche Erklärung ist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich abzugeben. Der Arbeitgeber führt dann die Rentenversicherungsbeiträge anstatt aus einem fiktiven Entgelt aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsverdienst ab.

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