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Zeiten die im Rentenrecht angerechnet werden –Berücksichtigungszeiten

Mit der Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wurden im Jahr 1992 neben den Beitrags- und beitragsfreien Zeiten, als Besonderheit die Berücksichtigungszeiten eingeführt. Wobei hier noch zwischen Zeiten wegen der Erziehung eines Kindes und solchen wegen der ehrenamtlichen Pflege eines Pflegebedürftigen unterschieden wird.

Die Berücksichtigungszeiten im Rentenrecht wurden durch den Gesetzgeber eingeführt um unter Umständen vorhandene Lücken im Versicherungsleben zu schließen, die durch die Ausführung einer pflegenden Tätigkeit oder durch die Erziehung eines Kindes zustande kommen. Berücksichtigungszeiten sind wertvoll aber im Vergleich zu den normalen Beitrags- und beitragsfreien Zeiten eher von geringem Belang. Das ist daran zu erkennen, dass sie z.B. bei den Anspruchsvoraussetzungen von einigen Altersrenten nur bei bestimmten Wartezeiten angerechnet werden.

Pflegepersonen – Bedeutung als Berücksichtigungszeit

Nachteile die Personen entstanden sind, die ehrenamtlich eine pflegebedürftige Person im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung gepflegt haben und dadurch nicht oder nur teilweise berufstätig sein konnten, wurden durch die Einführung des Rentenreformgesetzes (RRG 1992) und Einführung der Berücksichtigungszeiten ausgeglichen. Diese Zeiten gibt es bis zum 31.03.1995.

Ab dem 01.04.1995 werden Pflegepersonen unter gewissen Voraussetzungen Versicherungspflichtig. Für diese Personen werden dann durch die zuständige Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge bezahlt.

Bei der Berechnung Ihrer Rentenansprüche hatten Pflegepersonen die Möglichkeit, Zeiten als Pflegeberücksichtigungszeiten anerkennen zu lassen und durch freiwillige Beitragsleitungen die Rentenhöhe positiv zu beeinflussen. Es konnte beantragt werden die freiwilligen Zahlungen wie Pflichtbeiträge werten zu lassen, wenn nicht ohnehin bereits eine Versicherungspflicht vorlag. Sollte jedoch bereits eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung (z.B. Teilzeitbeschäftigung) bestanden haben, so konnten trotzdem freiwillig Beitragsleitungen aus der Höhe des Arbeitslohnes bis höchstens zum doppelten Arbeitslohn geleistet werden, die Beitragsbemessungsgrenze war selbstverständlich zu beachten.

Pflegeberücksichtigungszeiten wurden nur berücksichtigt wenn diese innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Beginn der entsprechenden Pflegetätigkeit beantragt wurden. Selbstverständlich erfolgte die Anrechnung dann ab Beginn der Pflege. Bei einem späteren Antrag wurden Zeiten vor der Beantragung nicht mit angerechnet. Die Antragsfrist für diese speziellen Zeiten endete am 30.06.1995.

Kindererziehung – Bedeutung als Berücksichtigungszeit

Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr wirken sich als Berücksichtigungszeiten positiv auf die Rente eines Elternteiles aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind aber von den Kindererziehungszeiten zu unterscheiden, die bei einer Geburt vor 1992 ein Jahr und bei einer Geburt ab 1992 drei Jahre betragen.

Wenn ein Kind im Ausland erzogen wird, zählen dies Zeiten der Kindererziehung für eine spätere Rente in Deutschlande nicht mit. Es gelten nur Zeiten der Erziehung in Deutschland oder im Gebiet der ehemaligen DDR.

Zeiten der Kindererziehung werden nur einem Elternteil zugeordnet – demjenigen der das Kind überwiegend erzogen hat. Die Kinderberücksichtigungszeit bekommt grundsätzlich die Mutter zugeordnet. Soll die Zeit dem Vater übertragen oder anderweitig aufgeteilt werden, müssen beide Elternteile für die Zukunft eine übereinstimmende Erklärung abgeben. Als Eltern gelten außer den leiblichen Eltern (Vater und Mutter) auch Stief, Adoptiv- und Pflegeeltern.

Selbständige – Bedeutung als Berücksichtigungszeit

Für Selbständige können Berücksichtigungszeiten nur dann anerkannt werden, wenn Sie sogenannte Pflichtbeiträge leisten oder nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben.

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