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Auslandsrenten beitragspflichtig zur Sozialversicherung

Beitragspflicht für Auslandsrenten

Am 14. April 2011 wurde vom Bundestag das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ verabschiedet. Das am 29. Juni 2011 in Kraft getretene Gesetz regelt die Einzelheiten der Umsetzung von Verordnungen der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009).

Ab dem 01. Juli 2011 unterliegen Rentenbezüge aus dem Ausland der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bis zum 30. Juni 2011 galt die Versicherungspflicht lediglich für Versorgungsbezüge aus dem Ausland. Mit der gesetzlichen Neuregelung erfolgt die Gleichstellung von Beziehern einer ausländischen Rente mit denen, die eine Rente von einem inländischen Rentenversicherungsträger erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob die ausländische Rente aus einem EU-Staat oder aus einem anderen Staat bezogen wird. Betroffen von der Neuregelung sind in Deutschland überwiegend sogenannte Grenzgänger. Als Grenzgänger werden Personen bezeichnet, die zum Beispiel in Deutschland leben und in einem benachbarten Staat arbeiten und in diesem Staat Rentenanwartschaften erwerben.

Begrenzungsregel für die Beitragshöhe

In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist eine Begrenzungsregel hinsichtlich der Beitragshöhe festgelegt: „Erhält eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.“. Eine gesetzliche Regelung hierzu war unter anderem erforderlich, weil in Deutschland die Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitragssatzes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, abzüglich 0,9 Prozentpunkte, zu tragen haben. Hierzu kann ein ausländischer Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden. Der Bezieher einer Rente aus dem Ausland darf aber auch nicht stärker belastet werden als ein Rentenbezieher, der eine gleich hohe inländische Rente erhält. Ob es sich bei der ausländischen Rente um eine Rente aus einem EU-Staat oder aus einem anderen Staat handelt, ist unerheblich. Das Gesetz legt fest, dass die Beitragstragung aus einer Rente aus dem Ausland allein durch den Rentenbezieher vorgenommen wird. Der Beitragssatz für den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus ausländischen Renten liegt zurzeit bei 8,2 Prozent. Er ergibt sich aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Prozentpunkte.

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