Freiwillige Rentenversicherung: Sicherung der Rente
Die gesetzlichen Rentenversicherung erfasst nahezu alle Arbeitnehmer: Sie sind pflichtversichert, die Beiträge werden automatisch eingezahlt. Wenn jemand jedoch keine Pflichtversicherung aufweist, hat er immer noch die Möglichkeit der freiwilligen Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Zweckmäßig ist eine derartige freiwillige Versicherung deshalb, damit ein Rentenanspruch erworben oder aufrechterhalten werden kann. Drei Viertel der freiwillig Versicherten sind Frauen. Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung waren Ende 2009 fast 350.000 Personen auf diesem Wege versichert.
Freiwillige Beiträge für die Altersrente
Für eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr müssen für mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt worden sein (Wartezeit). Die Altersgrenze wird übrigens schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wer also nicht lange genug Beiträge entrichtet hat, ist in der Lage, die fünfjährige Wartezeit durch freiwillige Beiträge aufzufüllen. Besonders für Frauen, die außer den Kindererziehungszeiten keine weiteren Beitragszeiten erworben haben und die Wartezeit nicht erfüllen, kann sich das Auffüllen der Wartezeit durch freiwillige Beiträge auszahlen. Der Grund hierfür ist, dass sich kindererziehende Personen auf diese Weise den Rentenanspruch für die Kindererziehungszeiten, welche gut bewertet werden, sichern können.
Freiwillige Beiträge für die Erwerbsminderungsrente
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung keine weiteren Beiträge bezahlt werden. Durch freiwillige Beiträge kann man nun den Versicherungsschutz für eine Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit behalten. Wer am 31.12.1983 bereits fünf Jahresbeiträge aufweist sowie danach in jedem Monat eine für die Rente geltende Zeit, kann durch eine unmittelbar an die Pflichtversicherung folgende freiwillige Versicherung für den Fall einer geminderten Erwerbsfähigkeit vorsorgen.
Freiwillige Zahlungen für Minijobber
Für Minijobber in einem gewerblichen Beschäftigungsverhältnis ist es von Vorteil, die Beiträge aus der geringfügigen Beschäftigung aufzustocken. Es obliegt dem Arbeitnehmer, lediglich 4,6 Prozent des Arbeitsentgelts selbst zu entrichten, das sind beim Maximalverdienst von 400 Euro also monatlich 18,40 Euro. Damit erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeiträge, die für die Wartezeit gelten. Die Aufstockung kann beim Arbeitgeber beantragt werden.
Höhe der Beiträge und notwendige Schritte
Zwischen dem Mindestbeitrag für eine freiwillige Versicherung in der Höhe von 78,40 Euro monatlich und dem höchsten Beitrag in der Höhe von 1.097,60 Euro monatlich kann die Höhe des Beitrags frei gewählt werden. Als Frist ist zu beachten, dass für ein Kalenderjahr die freiwilligen Beiträge bis spätestens zum 31. März des Folgejahres geleistet werden müssen. Soll durch die freiwillige Versicherung eine Wartezeit aufgefüllt werden, so ist darauf zu achten, dass mit der freiwilligen Versicherung rechtzeitig begonnen wird.
Wer eine freiwillige Versicherung abschließen will, soll bei der Rentenversicherung einen Antrag stellen Sofern die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung erfüllt sind, können die monatlichen Beitragszahlungen durch Abbuchung oder Überweisung getätigt werden.
Auskunft, Beratung und Aufklärung
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Hierfür stehen Ihnen die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert jederzeit zur Verfügung.