Keine Jahrzehntelange Verjährungsfrist
Zu unrecht entrichtete Beiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Einen Erstattungsanspruch für einen längeren Zeitraum kann seit dem 01.01.2008 durch Art. 21 des Änderungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Nr. IV nicht mehr geltend gemacht werden. Zu dieser Auffassung ist in zweiter Instanz das Landessozialgericht Baden Württemberg in seinem Urteil vom 21.01.2011, Az. L 4 R 4672/10 gekommen.
Zum Fall
Der Kläger beantragte bei seiner Krankenkasse Ende 2007 das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Mit Bescheid vom 12.03.2008 stellte die Krankenkasse fest, dass er in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer GmbH seit Oktober 1988 bis März 2008 in allen Zweigen der Sozialversicherung nicht sozialversicherungspflichtig ist. Aus diesem Grund beantragte der Kläger im April 2008 die Rückerstattung der seit 1988 gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung.
Die zuständige Deutsche Rentenversicherung vertrat jedoch die Auffassung, dass eine Rückerstattung nur für die Zeit vom Dezember 2003 bis März 2008 in Frage kommt. Für die Jahre davor, sei durch die gesetzliche Neuregelung ab 01.01.2008 eine Rückerstattung nicht mehr möglich, weil zum einen der Erstattungsantrag erst nach dem 01.01.2008 gestellt wurde und zum anderen der Antrag auf Überprüfung des versicherungsrechtlichen Status nicht mit einem Erstattungsbegehren der Beiträge gleichzusetzen ist.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Die Auffassung der Rentenversicherung wurde von den Richtern des Landessozialgerichts Baden Württemberg im vollen Umfang bestätigt. Es unbestritten, dass der Kläger für den strittigen Zeitraum als irrtümlich Versicherungspflichtiger behandelt wurde. Allerdings kann die Zahlung der Beiträge nicht angezweifelt werden, weil die bis dahin gezahlten Beiträge als zu Recht entrichtet gelten. Denn der Kläger hätte jederzeit und auch schon in früheren Jahren die Möglichkeit gehabt, seinen Versicherungsstatus überprüfen zu lassen. Aus diesem Grund und auch zum vorrangigen Schutz des Gemeinwohls gegenüber den Interessen eines Einzelnen verstößt diese Entscheidung auch nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze.
Gegen diese Entscheidung des Landessozialgerichts wurde mittlerweile Beschwerde beim Bundessozialgericht, Az. B 13 R 63/11 B, eingelegt.
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