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Einführung neuer Tätigkeitsschlüssel zum 01.12.2011

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet für seine Beschäftigten eine Meldung zur Sozialversicherung an die zuständige Krankenkasse abzugeben. Neben den Grunddaten, wie Name, Geburtsdatum und Beginn der Beschäftigung ist noch die Angabe der ausgeübten Tätigkeit erforderlich. Jede Tätigkeit wird mit einem bestimmten Schlüssel, dem sog. Tätigkeitsschlüssel, gekennzeichnet. Es handelt sich dabei um eine fünfstellige Zahlenfolge die zur Auswertung von Statistiken durch die Bundesagentur für Arbeit notwendig ist.
Der aktuelle Schlüssel wird zum Ende 2011 durch eine neun Stellen umfassende Zahlenreihenfolge ersetzt.

Warum eine neue Verschlüsselung?

Bereits vor 30 Jahren wurde der bisherige Tätigkeitsschlüssel ins Leben gerufen und ist mittlerweile veraltet. Denn früher ausgeübte Tätigkeiten gibt es heute überhaupt nicht mehr. Stattdessen hat sich die Berufswelt völlig geändert; neue Berufe haben sich neu entwickelt und die Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sind ebenfalls an den neuen Gegebenheiten angepasst worden. Auch hat sich die Arbeitnehmerüberlassung, Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnis im Laufe der Jahrzehnte erheblich breit entwickelt.
Aus diesem Grund haben sich die Spitzenverbände der einzelnen Sozialversicherungszweige dafür ausgesprochen, einen neuen Tätigkeitsschlüssel einzuführen.
Mit Einführung des neuen Meldeverfahrens (DEÜV) im Jahre 1999 enthielten die neuen Formulare bereits ein neunstelliges Feld für den Tätigkeitsschlüssel. Schon damals hatte man ernsthafte Versuche unternommen, einen neuen Schlüssel einzuführen. Verwendet wurde aber weiterhin der fünfstellige Code.

Künftiger Aufbau des Tätigkeitsschlüssels und Einführungszeitpunkt

  • Angaben zur Ausgeübten Tätigkeit: 1. bis 5. Stelle
  • Höchster allgemein bildender Schulabschluss: 6. Stelle
  • Höchster beruflicher Schulabschluss: 7. Stelle
  • Arbeitnehmerüberlassung: 8. Stelle
  • Vertragsform: 9. Stelle

Der bisherige Tätigkeitsschlüssel verliert seine Gültigkeit zum 30.11.2011. D.h. Meldungen mit einem Ende Zeitraum bis zum 30.11.2011 und Anmeldungen mit einem Beginn-Zeitraum ebenfalls bis einschl. 30.11.2011 sind mit dem alten Schlüssel zu kennzeichnen. Der Tag der Erstellung der Meldung ist hierfür nicht ausschlaggebend.
Bei einem Meldezeitraum ab 01.12.2011 ist verpflichtend der neue Tätigkeitsschlüssel zu verwenden.
Über die Internetplattform der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.arbeitsagentur.de/ / Tätigkeitsschlüssel-Online wurden entsprechende Tabellen zur Verfügung gestellt, die als Umsetzungshilfe vom alten auf den neuen Tätigkeitsschlüssel dient.

Autor: Rentenberater Marcus Kleinlein

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