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Bessere Voraussetzungen für freiwillige Rentenversicherung

Am 11.08.2010 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft getreten. Darin wurde u.a. geregelt, dass künftig Beamte oder Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen eine freiwillige Rentenversicherung abschließen können. Bisher war dies nur möglich, wenn dieser Personenkreis die allgemeine Vorversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren, d.h. gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), bereits erfüllt hatte.
Jetzt können diese Personen ohne die vorherige Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit freiwillige Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen um sich so den Anspruch auf eine Regelaltersrente zu sichern. Hierfür ist eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten (5 Jahre) erforderlich.
Die gesetzliche Neuerung kam auf Vorschlag des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zustande.

Konsequenzen für die Beitragserstattung

Durch die Erweiterung des Personenkreises für die freiwillige Versicherung ergeben sich auch Folgen bei der Beitragserstattung. Personen die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind hätten mit der gesetzlichen Neuerung jederzeit die Berechtigung sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Somit wäre die Möglichkeit der Beitragserstattung genommen worden. Der Gesetzgeber hat aber dem entgegengewirkt. Jetzt kann der Personenkreis, der versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist entscheiden, ob er sich die bereits früher einmal gezahlten Rentenversicherungsbeiträge auszahlen lässt oder zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente freiwillige Beiträge einbezahlt. Entweder durch monatliche Zahlungen, aber auch durch eine Einmalzahlung als Nachzahlung können die freiwilligen Beitragszahlungen erbracht werden. Die insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.01.2008, Az. B 13 R 64/06 R für von der Versicherungspflicht befreite berufsständisch Versorgte eingeführte Nachzahlungsmöglichkeit soll aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nur noch von Versicherten beantragt werden können, die vor dem 01.01.1955 geboren sind. Nach dem 31.12.1954 geborene Versicherte haben bis zum Erreichen ihrer Regelaltersgrenze ausreichend Zeit, die allgemeine Wartezeit durch eine laufende freiwillige Beitragszahlung zu erfüllen.

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Autor: Rentenberater Marcus Kleinlein

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