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Ein Auftraggeber

Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 02.03.2010, Az. B 12 R 10/09 R, darüber entschieden, dass selbständig erwerbstätige Personen eine arbeitnehmertypische Tätigkeit dann ausüben, wenn sie nur für einen Auftraggeber tätig sind. Diese unterliegen dann der Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Dies gilt auch in den Fällen, wenn die selbständige Tätigkeit nur im Rahmen eines Nebenjobs ausgeübt wird und im Hauptberuf bereits versicherungspflichtig ist.

Zum Fall

Eine in einem Krankenhaus tätige Angestellte hatte zusätzlich noch einen Job als selbständige Gewerbetreibende. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie ein jährliches Einkommen von etwa 20.000 €. Auftraggeber war ausschließlich nur ein Unternehmen gewesen. Aus diesem Grund stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass die Frau in ihrer Nebentätigkeit als Arbeitnehmerin zu beurteilen ist und somit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichten muss. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherte Revision beim Bundessozialgericht ein.

Hauptbeschäftigung nicht ausschlaggebend

Jede ausgeübte Tätigkeit ist gesondert zu prüfen, unabhängig davon ob eine andere, in diesem Fall, die Hauptbeschäftigung, bereits zur Versicherungspflicht geführt hat. Dies ist nicht ausschlaggebend für eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Ausübung eines Nebenjobs, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn der Selbständige nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dies lag in diesem Fall eindeutig vor. Die Auffassung der Rentenversicherung wurde bestätigt.

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