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Kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Das Sozialgericht Dortmund hat in seinem Urteil vom 17.12.2009, Az. S 26 R 40/08 festgestellt, dass ein Hartz IV Empfänger der einen Ein Euro Job ausübt, noch in der Lage ist, auch auf Grund seiner Krankheit als Alkoholiker, eine Tätigkeit von mehr als 6 Stunden täglich ausüben zu können. Somit besteht auch kein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung.

Zum Fall

Der langzeitarbeitslose Kläger stellte bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Dies wurde dadurch begründet, dass er schon seit längerer Zeit unter Depressionen leide und zudem auch noch krankheitsbedingter Alkoholiker sei. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab und teilte mit, dass der Kläger durchaus noch in der Lage sei, eine Arbeit von mindestens 6 Stunden am Tag verrichten zu können.

Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich

Die Richter bestätigten die Auffassung der Rentenversicherung. Ein vom Gericht eingeholtes medizinisches Gutachten ergab, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er könne noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten. Dies wurde noch dadurch bestätigt, da der Kläger aktuell eine Hilfstätigkeit als Hausmeister im Rahmen eines Ein-Euro Jobs ausübte. Dieser Job ist grds. nicht mit einem Beschäftigungsverhältnis vergleichbar, allerdings sagt es doch was zur Leistungsfähigkeit des Klägers aus, so die Richter in der Urteilsbegründung.

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