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Keine Befreiung von Rentenversicherungspflicht

Kann ein grundsätzlich sozialversicherungspflichtiger Angestellter von der Sozialversicherungspflicht befreit werden, nur weil dieser der Auffassung ist, dass die gezahlten Beiträge keine ausreichende Rendite bringen? Mit dieser Frage musste sich das Hessische Landessozialgericht beschäftigen. In seinem Urteil, welches unter dem Aktenzeichen L 8 KR 304/07 am 10.12.2009 veröffentlicht wurde, beantworteten die Richter des Landessozialgerichts in Hessen diese Frage mit einem klaren Nein.

Klage eines Bankangestellten

Geklagt hatte ein Bankangestellter aus Frankfurt/Main, der im Jahr 2004 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung beantragt. Als Grund für seinen Antrag gab er an, dass seine Beiträge keine ausreichende Rendite bringen. Der Bankangestellte ist 35 Jahre alt und aufgrund der Höhe seines Einkommens nicht in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Zusätzlich fügte der Kläger noch an, dass im Hinblick auf die demographische Entwicklung und auch durch Anhebung der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren auf künftig 67 Jahren in Zukunft mit einer negativen Rendite seiner geleisteten Beiträge zu rechnen ist.

Rendite nicht primäres Ziel

Das Landessozialgericht in Hessen verwies in seinem aktuellen Urteil darauf, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der Rendite-Thematik in der Sozialversicherung mehrfach beschäftigt hat und aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Der Gesetzgeber ist vielmehr legitimiert, seine Ziele durch die Sozialversicherungspflicht zu erreichen. Hierbei merkten die Richter an, dass es nicht das primäre Ziel der Sozialversicherung sei, eine hohe Rendite zu erwirtschaften. Vielmehr dient die Sozialversicherungspflicht dazu, dass Betroffene im Falle einer Arbeitslosigkeit bzw. im Alter nicht sozialhilfebedürftig werden.

Das LSG wies zusätzlich in einer ausführlichen Urteilsbegründung darauf hin, dass rein private Kapitallebensversicherungen nicht die gesellschaftliche Solidarität leisten können, wie die Gesetzliche Rentenversicherung. Durch die Gesetzliche Rentenversicherung wird ein sozialer Ausgleich zwischen Versicherten mit hohem und niedrigem Einkommen, mit und ohne Familienangehörigen und mit unterschiedlichem Erwerbsminderungsrisiko bzw. unterschiedlicher Lebenserwartung geschaffen.

Zudem leistet die Gesetzliche Rentenversicherung nicht nur eine spätere Altersrente. Der Leistungskatalog sieht auch die Erbringung von Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen bei Erwerbsminderung vor. Auch wird bei einem Rentenanspruch die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge vom Rentenversicherungsträger übernommen. Ähnliches gilt für die Arbeitslosenversicherung, deren Leistungskatalog ebenfalls weitere Leistungen vorsieht, als die reine Zahlung von Arbeitslosengeld. Durch die Arbeitslosenversicherung können beispielsweise Umschulungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Rehabilitation geleistet werden.

Laut Modellrechnungen keine Negativrendite

Modellrechnungen, auf die das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil (Az. L 8 KR 304/07) ebenfalls hingewiesen hat, zeigen, dass keineswegs bei einem Durchschnittsverdiener von einer Negativrendite ausgegangen werden kann. Auch der vom Kläger hervorgebrachte demographische Wandel hat nicht nur Auswirkungen auf die Gesetzliche Rentenversicherung; hiervon sind auch die privaten Versicherungssysteme gleichermaßen betroffen.

Fragen zur Gesetzlichen und Privaten Rentenversicherung

Für Ihre Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten, zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Anliegen die registrierten Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert, die auch Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche kompetent durchführen können.

Autor: Rentenberater Helmut Göpfert

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