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Grundsätzlich besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann, wenn Sie dafür auch Beiträge bezahlen. Diese gezahlten Beiträge bestimmen später auch die Rentenhöhe.
Für die Kindererziehung bezahlt für eine bestimmte Zeit der Bund die Beiträge. Diese Beiträge wirken sich später rentensteigernd aus und Sie können, wenn Sie Kinder erziehen,  auch unter Umständen einen Rentenanspruch erwerben ohne dafür eigene Beiträge gezahlt zu haben.

Zeitraum der Anrechnung

Bei Geburten seit dem 01.01.1992 werden bis zu drei Jahre der Kindererziehung als Pflichtbeitragszeit angerechnet. Bei Geburten bis 1991 wird nur das 1. Lebensjahr als Beitragszeit angerechnet.

Wer erhält Kindererziehungszeiten? 

Die Pflichtbeiträge für die Kindererziehung kann immer nur einer Person dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben werden. Bei Alleinerziehenden besteht für diese Person der alleinige Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Grundsätzlich erziehen beide Elternteile ihre Kinder gemeinsam. In diesem Fall muss darüber entschieden werden, wem die Pflichtbeiträge für die Kindererziehung zugeordnet werden. In diesem Fall muss über eine Kontenklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erklärt werden, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Diese Erklärung müssen die Eltern gemeinsam abgeben.
Wenn diese Erklärung nicht vorliegt, werden die Kinderziehungszeiten immer der Mutter zugeordnet.

Bei folgenden Personenkreis werden Kindererziehungszeiten nicht angerechnet

  • -Beamte, Richter und Soldaten
  • -Pensionäre
  • -Bezieher einer Altersvollrente
  • -sonstige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

Zeitliche Überschneidung von Kindererziehungszeiten 

Wird vom erziehenden Elternteil während einer Kindererziehungszeit ein weiteres Kind erzogen, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Auswirkungen auf die Rentenhöhe 

Wenn Sie Kinder hauptsächlich erzogen haben, erhalten Sie so viele Rentenbeiträge auf Ihre Konto bei der Rentenversicherung gut geschrieben, wie ein Arbeitnehmer durchschnittlich im Jahr verdient hat (z.B. 2007 29.500 €). Wenn Ihr Kind ab 1992 geboren ist, wirkt sich die Kindererziehungszeit für die Rente mit ca. 79 € in den alten Bundesländern und etwa 69 € in den neuen Bundesländern aus.
Personen die innerhalb der ersten drei Jahre eines Kindes arbeiten, erhalten zusätzlich neben den Beiträgen die Sie aus der Beschäftigung gezahlt haben, noch die Kindererziehungszeiten mit angerechnet.

Berücksichtigungszeit –was ist das?

Bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes erhalten Sie für Ihr Rentenversicherungskonto eine sogenannte Berücksichtigungszeit eingetragen. Diese Zeit wirkt sich positiv für die Erfüllung der Vorversicherungszeit für den Bezug einer vorzeitigen Rente (mit Abschlägen) aus.

Empfehlung des Rentenberaters

Überprüfen Sie Ihr Rentenversicherungskonto dahingehend, ob der Versicherungsverlauf die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten enthält. Sollte dies nicht der Fall sein, ist unbedingt eine Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger durchzuführen. Hierfür steht Ihnen Ihr Rentenberater Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung. Er unterstützt Sie auch im Widerspruchs- und Klageverfahren

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