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Überwiegende Erziehung

Mit Urteil vom 17.04.2008, Az. B 13 R 131/07 R, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Kindererziehungszeiten nur dem Elternteil zugeordnet werden, der das Kind überwiegend erzogen hat.
Kindererziehungszeiten erhöhen die spätere Rente und können nicht auf die Elternteile aufgeteilt werden.

Zuordnung nur auf ein Elternteil

Die Rechtslage in der Rentenversicherung ist ganz klar. Haben die Eltern ihre Kinder gemeinsam erzogen, kann trotzdem die Kindererziehungszeit nur einem Elternteil zugeordnet werden. Im Regelfall ist das die Mutter, da häufig der Vater für den Lebensunterhalt sorgt.

Gemeinsame Erklärung

Allerdings ist es möglich, dass durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung bestimmt werden kann, die Kindererziehungszeit dem Vater zu übertragen. Danach wird zum Ausdruck gebracht, dass dann der Vater die überwiegende Kindererziehung sichergestellt hat.
Bis zu den Geburtsjahrgängen 1991 werden 1 Jahr Kindererziehung in der Rentenversicherung anerkannt. Ab den Geburtsjahrgängen 1992 sind es sogar 3 Jahre.

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