Rückzahlung nur in Ausnahmefällen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Personen sich bereits eingezahlte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung rückerstatten lassen können.
Dies ist zum einen dann der Fall, wenn jemand aus der rentenversicherungspflicht ausgeschieden ist und keine Möglichkeit auf eine freiwillige Weiterversicherung hat. Als möglicher Personenkreis kommen hier Ausländer in Frage, die in ihre Heimat zurückgekehrt sind und es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Heimatland keine über- oder zwischenstaatliche Regelung gibt.
Alternatives Berufsständisches Versorgungswerk
Personen die in ein berufsständisches Versorgungswerk ihre Altersabsicherung einzahlen, haben gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anspruch auf eine freiwillige Versicherung, wenn sie die fünfjährige Wartezeit in der Rentenversicherung noch nicht erfüllt haben. Zum betreffenden Personenkreis zählen Beamte, Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und sonstige Freiberufler. Zur Wartezeit von 5 Jahren zählen Zeiten einer Beschäftigung, aber auch Kindererziehungszeiten.
Rente hat Vorrang
Ab Erfüllung einer Wartezeit von 5 Jahren besteht ein Anspruch auf die Regelaltersrente mit 65 Jahren bzw. später mit 67. Hat also ein Freiberufler irgendwann in seinem Erwerbsleben bereits 5 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, scheidet eine Beitragsrückerstattung aus. Dem Grunde nach könnte er sich nämlich dann freiwillig in der Rentenversicherung weiterversichern.
2 Jahre Wartezeit
Ein Antrag auf Beitragsrückerstattung ist erst nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht möglich. Personen die das 65. Lebensjahr /künftig 67. Lebensjahr erreicht, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren aber nicht erfüllt haben, haben ebenfalls einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Auch können sich Hinterbliebene die Beiträge rückerstatten lassen, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit bis zum Tod nicht erreicht hat.
Beitragsanteile des Versicherten werden erstattet
Zu beachten ist, dass nur die Beitragsanteile erstattet werden, die der Versicherte getragen bzw. eingezahlt hat. D.h. nur der Arbeitnehmeranteil wird zurückgezahlt. Freiwillig gezahlte Beiträge werden nur zur Hälfte erstattet.
Beachte
Einmal zurückerstattete Beiträge werden dem Rentenversicherungskonto zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr angerechnet. Personen die aus der rentenversicherungspflicht ausgeschieden sind, können jederzeit wieder in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein. Zu beachten ist, dass die früher ausgezahlten Beiträge dann weg sind.
Es empfiehlt sich daher, dass man sich die Beiträge nur dann auszahlen lässt, wenn die Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung nahezu ausgeschlossen werden kann.
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