Versicherungs-/Beitragsrecht Rentenversicherung
Grundsätzlich besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann, wenn Sie dafür auch Beiträge bezahlen. Diese gezahlten Beiträge bestimmen später auch die Rentenhöhe.
Für die Kindererziehung bezahlt für eine bestimmte Zeit der Bund die Beiträge. Diese Beiträge wirken sich später rentensteigernd aus und Sie können, wenn Sie Kinder erziehen, auch unter Umständen einen Rentenanspruch erwerben ohne dafür eigene Beiträge gezahlt zu haben.
Zeitraum der Anrechnung
Bei Geburten seit dem 01.01.1992 werden bis zu drei Jahre der Kindererziehung als Pflichtbeitragszeit angerechnet. Bei Geburten bis 1991 wird nur das 1. Lebensjahr als Beitragszeit angerechnet.
Wer erhält ...
früherer DDR Bürger
Bei mehr als 1,3 Millionen Bundesbürger der ehemaligen DDR ist das Rentenversicherungskonto der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bzw. noch nicht ganz vollständig geklärt.
Ursprünglich hätte die Aufbewahrungsfrist von früheren DDR-Unterlagen über Beschäftigungszeiten, Löhne zum 31.12.2006 enden sollen. Eine Kontenklärung dieser Rentenzeiten wäre dann fast unmöglich bzw. sehr schwierig gewesen.
Verlängerung der Aufbewahrungsfrist
Wenn alle früheren ...
Ausbildung wird bei der Rente nicht mehr angerechnet
Mit in Kraft treten der letzten Rentenreformgesetze werden zum größten Teil (Schul)Ausbildungs- oder auch Studienzeiten für die Rente nicht mehr berücksichtigt. Für die künftigen Rentner bedeutet dies eine Kürzung der Rentenhöhe. Diese für viele angenommene Ungerechtigkeit wurde zuletzt am 18.05.2016 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az. u.a. 1 BvR 2217/11, 2218/11). Die Verfassungsbeschwerden wurden vom höchsten ...
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