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Das neue Alterseinkünftegesetz

Seit 2005 sind die Steuern für Alterseinkünfte neu geregelt. Seit diesem Zeitpunkt zahlen Arbeitnehmer schrittweise geringere Steuern auf Beiträge zur Rente. Das dadurch eingesparte Geld ist für die private Altersvorsorge zu nutzen. Bis zum Jahr 2025 sinken die Steuern auf die Rentenversicherungsbeiträge in kleinen Schritten, anstelle dessen müssen Neurentner bis zum Jahr 2058 in ebensolchen Schritten auf ihre Rente immer höhere Steuern bezahlen. Es wird das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung eingeführt.

Das hat für Arbeitnehmer letztendlich Vorteile, denn insgesamt betrachtet sind die Steuersätze im Alter aufgrund der geringeren Einkünfte niedriger. Experten vertreten die Meinung, dass das Alterseinkünftegesetz einem dauerhaften Steuersenkungsprogramm entspricht, das einen großen Teil der Versicherten steuerlich entlastet.

Änderung durch Wachstumschancengesetz

Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuerpflicht. Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 wird der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang jedoch nicht mehr, wie zuvor, um 1,0 Prozentpunkte erhöht, sondern lediglich um 0,5 Prozentpunkte. Personen, die im Jahr 2023 in den Ruhestand treten, sind demnach nicht verpflichtet, 83 Prozent ihrer Rente zu versteuern, sondern lediglich 82,5 Prozent. Diese Regelung resultiert aus dem am 22. März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz.

Der zu versteuernde Anteil der Rente ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil erhöht sich jährlich, jedoch erfolgt diese Erhöhung durch das Wachstumschancengesetz langsamer als ursprünglich vorgesehen: Ab dem Jahr 2023 wird die Anhebung nicht mehr in Ein-Prozent-Schritten, sondern in 0,5-Prozent-Schritten vorgenommen. Folglich wird der Besteuerungsanteil im Jahr 2024 auf 83 Prozent und im Jahr 2025 auf 83,5 Prozent ansteigen. Ab dem Renteneintrittsjahr 2058 sind die Renten vollständig steuerpflichtig, während ursprünglich eine vollständige Besteuerung bereits im Jahr 2040 vorgesehen war.

Die „nachgelagerte Besteuerung“ der Renten wurde im Jahr 2005 eingeführt. Im Rahmen dieser Reform wurden die Aufwendungen für die Altersvorsorge zunehmend von der Steuerpflicht befreit. Im Gegenzug unterliegen die späteren Renteneinkünfte einer schrittweisen Besteuerung. In der Regel erweist sich die „nachgelagerte Besteuerung“ als vorteilhaft für die Steuerpflichtigen, da die Aufwendungen für die persönliche Altersvorsorge die Steuerlast während der aktiven Erwerbsphase reduzieren. In der Regel sind die Einkünfte im Ruhestand oder bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente geringer, was zu einer reduzierten steuerlichen Belastung führt.

Beispieldarstellungen

Arbeitnehmer, die 2007 in Rente gegangen sind, müssen bis zu einem Betrag von ungefähr 1.465 Euro zurzeit noch keine Steuern zahlen, das bedeutet, dass bei einem Ehepaar, das keine Nebeneinkünfte aus Vermietung oder Kapital hat, bis zu einem Betrag von 2.900 Euro steuerfrei Alterseinkünfte beziehen können. Somit sind alle durchschnittlichen Renten jetzt von der Rentensteuer ausgenommen.

Bei Neurentnern von 2008 sind immer noch 44 Prozent der Rente steuerfrei. In den nächsten Jahren sinkt der steuerfreie Betrag weiter. Im Jahr 2010 wird er nur noch 40 Prozent und 2020 nur noch 20 Prozent betragen. Das führt dazu, dass Jahr für Jahr immer mehr Rentner Steuern bezahlen müssen, auch wenn ihre Renten nicht überdimensional sind.

Hingegen können Arbeitnehmer im Jahr 2008 bereits 32 Prozent ihres Rentenbeitrags steuerlich geltend machen. Bis zum Jahr 2025 steigt der Anteil, der steuerfrei ist, jedes Jahr um zwei Prozent, bis 100 Prozent erreicht sind.
Damit durch das neue Steuergesetz so wenig wie möglich Versicherte einen Nachteil erfahren, ist das Finanzamt angehalten bis zum Jahr 2011 und mit gewissen Einschränkungen weiter bis 2019 eine sogenannte Günstigerprüfung durchzuführen, und dann die günstigere Variante anzuwenden.

Derzeitige Situation

Statistiken zufolge nutzen heute etwa vier Prozent der Arbeitnehmer die Steuerersparnis tatsächlich zur Altersvorsorge. Berechnungen der Rentenversicherung zufolge hätte ein Ehepaar mit 30.000 Euro Bruttoverdienst gegenüber dem alten Steuerrecht bisher 217 Euro gespart, die für die private Altersvorsorge hätten angelegt werden können.
Ohne private Vorsorge wird in 20 oder 30 Jahren die Rente für die Lebenshaltung nicht mehr ausreichen.

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