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Aktivrente

Aktivrente ab dem 01.01.2026

Ende 2025 wurde der Gesetzesentwurf durch die Bundesregierung verabschiedet und zum 01.01.2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft getreten. Kern dieser gesetzlichen Regelung ist, dass Arbeitnehmer ab dem 01.01.2026, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, vom erzielten Arbeitsentgelt 2.000,00 € monatlich oder 24.000,00 € jährlich der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EstG) unterliegen. Hierbei spricht man von der Aktivrente. Maßgeblich für die Steuerfreiheit ist, dass aus dem erzielten Lohn der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Die Aktivrente tritt mit dem Folgemonat des Erreichens des Regeleintrittsalters ein. Eine Altersrente muss der Beschäftigte nicht beziehen.

Personenkreis für den die Aktivrente gilt

Voraussetzung für die Aktivrente ist das Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese ist abhängig vom Geburtsjahrgang. Das reguläre Rentenalter für den Jahrgang 1960 liegt bei 66 Jahren und 4 Monaten. Ist der Beschäftigte beispielsweise im Februar 1960 geboren, erreicht er das Regeleintrittsalter im Juni 2026. Ab Juli 2026 könnte er dann neben einer möglichen Altersrente noch 2000,00 € monatlich steuerfrei zur Rente hinzuverdienen. Für jeden jüngeren Jahrgang wird die Altersgrenze um zwei Monate angehoben. Für den Jahrgang 1967 gilt dann eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Die Aktivrente wird erst wirksam, wenn neben den Eintritt der Regelaltersgrenze auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Beamte, Gewerbetreibende, Freiberuflich und Selbständige sowie Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft sind von der Aktivrente ausgeschlossen. Auch Beschäftigte, die nur einen Minijob (Grenze 2026: 603,00 €) ausüben, können nicht von der Aktivrente profitieren, da darauf keine Einkommensteuer entrichtet wird.

Wirkung der Steuerfreiheit

Die Aktivrente wird direkt bei der monatlichen Entgeltzahlung aus der Beschäftigung berücksichtig und nicht erst bei der durchzuführenden Einkommensteuererklärung. Die Aktivrente berücksichtigt nicht die vollständige Steuerlast und unterliegt deshalb auch nicht dem sog. Progressionsvorbehalt.

Erläuterungen zur Versicherungspflicht zur Sozialversicherung

Rentenversicherung

Beschäftigte, die das Regeleintrittsalter erreicht haben, und die Aktivrente erhalten, sind nicht verpflichtet eine Regelaltersrente zu beanspruchen. Wird der Rentenbezugszeitraum entsprechend verschoben, wird ein Zuschlag zur späteren Rente von 0,5 Prozent je Monat, für den die Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze in die Zukunft gesetzt wird, gezahlt.

Rentner, die das Regeleintrittsalter erreicht haben und weiter einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, haben keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zur entrichten und sind versicherungsfrei. Allerdings hat der Arbeitgeber weiterhin einen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 9,3 Prozent aus dem erzielten Arbeitsentgelt zu bezahlen. Dieser Beitrag erhöht aber nicht die Rentenansprüche des Rentners, sondern finanziert die Rentenkasse.

Der beschäftigte Rentner kann jedoch mit einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und aus dem Lohn sind dann 9,3 Prozent für die Rentenversicherung zu entrichten. Dadurch werden weitere Rentenansprüche generiert bzw. wird die Rente noch zusätzlich erhöht.

Krankenversicherung

Wird neben der Rente ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, sind aus der Beschäftigung auch Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Bei einer Vollrente gilt aber dann nur der ermäßigte Beitrag, der 0,6 Prozent weniger, gegenüber dem allgemeinen Beitragssatz, beträgt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge zur Hälfte.

Krankengeldanspruch erhalten

Man muss wissen, dass bei einem Bezug einer Vollrente kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht, wenn während der Ausübung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit eintritt. In solchen Fällen besteht lediglich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für maximal 6 Wochen.

Ein Anspruch auf Krankengeld ist jedoch realisierbar, wenn der Rentner während der Ausübung der Beschäftigung eine Teilrente bezieht. Eine Teilrente wird auch dann bezogen, wenn lediglich 99,99 Prozent der bisherigen Vollrente beansprucht wird. D.h. der Rentenbezieher verzichtet lediglich auf ein paar Cent seiner Rente und erhält sich dadurch einen Anspruch auf Krankengeld bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit. Hier ist auf die Rechtsvorschrift des § 50 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) zu verweisen. Dabei wird ein Krankengeldanspruch verneint, wenn eine Vollrente bezogen wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei Bezug einer Teilrente ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

In diesem Fall ist es so geregelt, dass dann der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung findet, der um 0,6 Prozent höher liegt als der ermäßigte Beitrag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge zur Hälfte.

Pflegeversicherung

Besondere Regelungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung gibt es nicht. Aus der Beschäftigung sind Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten.

Arbeitslosenversicherung

Bei Eintritt des regulären Regeleintrittsalters hat der Beschäftigte keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr zu zahlen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht dann auch nicht mehr.

Hinzuverdienst und Altersrente

Unabhängig über den Zeitpunkt des Bezugs einer Altersrente (vorzeitige oder Regelaltersrente) gilt, dass bei Ausübung einer Beschäftigung, der sog. Hinzuverdienst nicht auf die Altersrente angerechnet wird. Seit 2023 gelten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. D.h. es kann neben der Altersrente in unbegrenzter Höhe hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Die Kombination von Rente, Beschäftigung und Aktivrente wird attraktiv. Eine Meldung an den Rentenversicherungsträger muss nicht erfolgen.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

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