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Rente und Abgaben

Der wohlverdiente Ruhestand: Da hat man das ganze Leben gearbeitet und freut sich nun auf die verbleibenden Jahre. Vielleicht kann nun endlich die Traumreise verwirklicht oder ein anderer Lebenstraum erfüllt werden, für den vorher nie Zeit war.

Doch viele angehende Rentner fragen sich, ob die Rente denn überhaupt ausreichen wird. Denn auch Renten werden mit Sozialabgaben und Steuern belegt und so steht – wie beim Einkommen während des Arbeitslebens – der Brutto-Rentenbetrag einer geringeren Netto-Summe gegenüber.

Wir klären in diesem Artikel, wonach sich die Besteuerung der gesetzlichen Rente richtet, was es mit der Doppelbesteuerung der Rente auf sich hat und mit welchen Abgaben Sie bei der betrieblichen und privaten Rente rechnen müssen.

Wonach richtet sich die Besteuerung der gesetzlichen Rente?

Bezieht man im Jahr weniger als 9.408 Euro – das ist der Grundfreibetrag – muss man keine Steuern zahlen. Bekommen Sie also im Monat mehr als 784 Euro Rente, müssen Sie diese besteuern. Allerdings können auch Rentner mit Einkünften bis zu 1.170 Euro steuerfrei bleiben, wenn sie Abzüge wie die Krankenkassenbeiträge absetzen.  

Solange Sie keine weiteren Einkünfte außer Ihrer Rente erzielen, können Sie Ihre steuerliche Belastung noch zusätzlich senken. Machen Sie dafür bei der Steuererklärung nicht nur die Krankenkassenbeiträge, sondern weitere Ausgaben geltend, wie Beiträge für Versicherungen oder medizinische Behandlungen. Auch Handwerkerrechnungen können steuerlich abgesetzt werden. 

Das Jahr 2005 als Wendepunkt

Das Alterseinkünftegesetz von 2005 stellt einen Wendepunkt dar: Bis dahin war nämlich grundsätzlich die Hälfte des Rentenbetrags steuerfrei. Wer also schon seit 2005 in Rente ist, kann sich freuen.

Leider langt der Staat seitdem viel kräftiger zu: Ging man 2020 in Rente, waren nur noch 20 Prozent der Rentensumme steuerfrei. Doch das ist noch nicht alles: Die Besteuerung soll weiterhin einen Prozentpunkt pro Jahr steigen – bis schließlich 2040 die Renten zu hundert Prozent versteuert werden müssen.

Was hat es mit der Doppelbesteuerung der Rente auf sich?

Eine Doppelbesteuerung bereitet vor allem vielen Selbstständigen und unverheirateten Männern Kopfzerbrechen. Denn wenn der steuerbefreite Rentenanteil niedriger ist als die bereits versteuerten Rentenversicherungsbeiträge des gesamten Arbeitslebens zusammengerechnet, wird eine Doppelbesteuerung des Rentenbetrags angewendet.

Wenn Sie befürchten, dass Ihre Rente einer Doppelbesteuerung unterliegt, sollten Sie sich am besten von einem Anwalt oder einer Steuerkanzlei beraten lassen. Denn das Thema ist hochkomplex und bedarf viel Expertise.

Welche Steuern sind auf Renten aus einer privaten Versicherung zu zahlen?

Bei privaten Renten und Betriebsrenten spricht man vom sogenannten „Ertragsanteil“. Dieser Anteil richtet sich nach dem Alter, in dem der Versicherte die Rente in Anspruch nimmt und gibt an, zu welchem Anteil die Rente versteuert werden muss.

Geht ein Versicherter beispielsweise schon mit 50 in Rente und erhält aus der Versicherung 500 Euro, beträgt der Ertragsanteil 30 Prozent. Er muss also auf 150 Euro Ertrag Steuern bezahlen. Ist er 65 Jahre alt, muss er nur noch 18 Prozent und mit 69 Jahren nur 15 Prozent der privaten Rente versteuern.

Welche Steuern sind auf Betriebsrenten und private Renten zu zahlen?

In welcher Höhe Ihre Betriebsrente versteuert werden muss, lässt sich pauschal nicht beantworten. Manche Firmen haben mit dem Gesetzgeber bestimmte Freibeträge für die Betriebsrente ausgehandelt – andere jedoch nicht.

Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass nur der niedrigere Ertragsanteil der Betriebsrente – ähnlich wie bei den privaten Renten – steuerpflichtig ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beiträge aus voll versteuertem Einkommen bezahlt wurden. Auch hier stellt das Jahr 2005 einen wichtigen Wendepunkt dar: Wurde die betriebliche Versicherung nämlich vor 2005 abgeschlossen, kann die Summe unter Umständen heute steuerfrei ausbezahlt werden.

Mit welchen weiteren Abgaben muss man noch rechnen?

Neben der Besteuerung müssen Rentner auch Sozialabgaben – wie Kranken- und Pflegeversicherung – leisten. Hier kann man grundsätzlich festhalten, dass ehemalige Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, mit höheren und mehr Abgaben rechnen müssen als Pflichtversicherte.

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