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Änderungen bei der Rente 2020

Das ändert sich im Bereich der Rente in 2020

Für das Jahr 2020 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung einige Veränderungen. Demnach werden sich für die Versicherten insbesondere die Altersgrenzen für den Beginn einer Altersrente verändern. Auch der steuerpflichtige Anteil für Neurentner wird sich in diesem Jahr erhöhen.

Beitragssatzstabilität

Unverändert gegenüber dem Vorjahr bleibt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auch für das Jahr 2020 bei 18,6 %.

Anhebung der Altersgrenze bei Regelaltersrenten

Die Altersgrenze bei den Regelaltersrenten steigt ab dem 01.Januar 2020 auf 65 Jahre und 9 Monate. Betroffen sind davon Versicherte mit dem Jahrgang 1955 und die in 2020 65 Jahre alt werden. Ein höheres Renteneintrittsalter ergibt sich für Versicherte, die nach 1955 geboren sind, so dass dann im Jahr 2031 ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren besteht.

Erhöhung der Altersgrenze bei einer vorzeitigen abschlagsfreien Altersrente

Für die Altersrente bei 45 Beitragsjahren, folglich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird die Altersgrenze auf 63 Jahre und 10 Monate angehoben. Betroffen davon ist der Jahrgang 1957 und die im Jahr 2020 63 Jahre alt werden. Versicherte, die nach 1957 geboren sind, erhöht sich das Renteneintrittsalter für eine vorzeitige abschlagsfreie Altersrente jeweils um weitere 2 Monate pro Jahr, so dass im Jahre 2029 diese Altersrente nur Versicherte in Anspruch nehmen können, die das 65 Lebensjahr vollendet haben.

Aufwertung bei der Erwerbsminderungsrente

Durch das im Jahr 2019 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wurde bei Erwerbsminderungsrentnern die Zurechnungszeit verlängert. Folglich werden die Zurechnungszeiten schrittweise ab 2019 jährlich bis zum 67. Lebensjahr angehoben. Mit der Zurechnungszeit werden Versicherte beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente so gestellt bzw. fiktiv angenommen, als hätten diese während dieses Zeitraums weitergearbeitet und auch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Damit werden niedrige Rentenansprüche ausgeglichen, wenn Personen bereits vorzeitig erwerbsgemindert werden. Bei einem Rentenbeginn im Jahre 2031 wird die Zurechnungszeit dann abschießend bis zum 67. Lebensjahr festgelegt. S. auch Artikel „Verbesserte Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten".

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

In den alten Bundesländern wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr 2020 von bisher monatlich 6.700 auf 6.900 Euro und in den neuen Bundesländern von bisher monatlich 6.150 auf 6.450 Euro angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für höhere Einkommen werden keine Beiträge gezahlt. S. auch Artikel „Sozialversicherungswerte 2020

Erhöhung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge

Unverändert bleibt auch im Jahre 2020 der Mindestbeitrag zur freiwilligen Rentenversicherung. Dieser liegt bei 83,70 € monatlich. Der Höchstbeitrag steigt dagegen von monatlich 1.246,20 € auf 1.283,40 €. Der Beitrag gilt in den neuen und alten Bundesländern gleichermaßen. Sofern Versicherte nicht selbst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, können diese ab dem 16. Lebensjahr freiwillige Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. Weitere Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Deutschland. Nicht berechtigt zur freiwilligen Zahlung sind Versicherte, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Regelaltersrente beziehen.

Rentenerhöhung zum 01.07.2020

Für die knapp 21 Millionen Rentner wird es zum 01.07.2020 wieder wie in den Vorjahren eine deutliche Rentenerhöhung geben. Demnach erhöhen sich die Renten im Westen um 3,45 % und im Osten um 4,20 %. Ausschlaggebend hierfür sind die positiven Lohnentwicklungen sowie die konjunkturelle Lage in Deutschland. Daran dürfen die Rentner partizipieren. Auch die Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung sind erneut wieder angestiegen, was ein weiterer Grund für die Rentenanpassung ist.

Höherer Steueranteil

Der Steueranteil auf die Rente steigt für Neurentner im Jahre 2020. Wer in diesem Jahr eine Rente neu bezieht, liegt der Steueranteil auf die Rente bei 80 Prozent. Im Vorjahr lag er noch bei 78 %. Von der Rente bleiben demnach 20 Prozent steuerfrei. Für Bestandsrentner wird der Steueranteil nicht erhöht. Es verbleibt beim bisher festgelegten steuerpflichtigen Anteil. Im Jahre 2040 müssen alle Neurentner die vollständige Rentenhöhe grundsätzlich der Steuerpflicht unterlegen.

Anpassung Freibetrag bei der Grundsicherung

Ab dem 01. Januar 2020 werden von Renten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, statt bisher 212 Euro bis zu 216 Euro im Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Diese Regelung gilt sowohl für Erwerbsminderungs- und Altersrenten als auch für Hinterbliebenenrenten.

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