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Änderungen Rentenversicherung 2018

Neuregelungen in der Rentenversicherung 2018

Wie jedes Jahr, gibt es auch ab 01.01.2018 wieder einige Neuregelungen im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung. Diese werden ihnen nachfolgend aufgezeigt.

Beitragssatzsenkung auf 18,6 Prozent

Für alle Beitragszahler dürfte dies wohl die erfreulichste Nachricht sein. Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung wird, nachdem er drei Jahre lang stabil gehalten wurde, ab 01.01.2018 um 0,1 auf 18,6 Prozent gesenkt. Möglich machte diese Beitragssenkung die positive Entwicklung bei den Löhnen und Gehältern, was natürlich auch auf steigende Beschäftigungszahlen zurückzuführen ist.

Aufgrund der paritätischen Beitragsleistung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ergibt sich deshalb auch eine anteilige Beitragsentlastung von 0,05 Prozent. Die volle Beitragssatzsenkung in Höhe von 0,1 Prozent kommt hingegen bei den Rentenversicherten an, die ihre Beiträge freiwillig entrichten.

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Wie jedes Jahr, wird auch in diesem Jahr die Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel an die statistische Einkommensentwicklung angepasst und deshalb zum 01.01.2018 entsprechend angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt als dynamische Einkommensgrenze die maximal zu leistenden Beiträge zur Rentenversicherung, deckelt die Beiträge und ist der Entgeltwert, aus dem höchstens Rentenversicherungsbeiträge zu leisten sind.

In den Ost- bzw. West-Bundesländern gibt es verschieden hohe Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern wird ab 01.01.2018 von monatlich 6.350 Euro auf 6.500 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.700 Euro auf 5.800 Euro monatlich angehoben.

Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze angepasst. Sie steigt hier in den alten Bundesländern von 7.850 Euro auf 8.000 Euro und in den neuen Bundesländern von 7.000 Euro auf 7.150 Euro monatlich.

Für freiwillig Versicherte sinkt der Mindestbeitrag und der Höchstbeitrag steigt

Eine Auswirkung der Beitragssenkung ist natürlich auch eine Absenkung des Mindestbeitrages für freiwillig Versicherte. Dies hängt auch damit zusammen dass die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage nicht erhöht wird, sondern weiterhin bei 450 Euro monatlich bleibt. Der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt deshalb ab 01.01.2018 monatlich 83,70 Euro (18,6 Prozent aus 450 Euro).

Anhebung der Regelaltersgrenze

Die jährliche Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgt bereits ab dem Jahr 2012. Seitdem erfolgt jährlich schrittweise eine Anhebung vom 65. bis letztendlich auf das 67. Lebensjahr. Deshalb erfolgt im Jahr 2018 die Erhöhung der Regelaltersgrenze nun auf 65 Jahre und sieben Monate. Betroffen ist davon der Jahrgang 1953, also Versicherte die im Jahr 2018 65 Jahre alt werden.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Erhöhung der Altersgrenze

Bei den „Altersrenten für besonders langjährig Versicherte“ liegt die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Rente grundsätzlich beim vollendeten 65. Lebensjahr. Diese Altersgrenze wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz von 2014 vorübergehend auf das 63. Lebensjahr herabgesetzt danach aber wieder schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Bezeichnung „Rente mit 63“ bei der Rente für besonders langjährig Versicherte ist auf diese vorübergehende Absenkung auf das 63. Lebensjahr zurückzuführen.

Die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der „Rente mit 63“ liegt für Berechtigte im Jahr 2018 bei 63 Jahren und sechs Monaten. Wer also im Jahr 2018 eine Beitragszeit von 45 Jahren geleistet hat, kann diese Rente mit 63 Jahren und sechs Monaten abschlagsfrei in Anspruch nehmen.

Renten bei Erwerbsminderung werden erhöht

Der Gesetzgeber hatte sich für 2018 zum Ziel gesetzt, die Absicherung im Falle einer Minderung der Erwerbsfähigkeit weiter zu verbessern und deshalb mit Beschluss vom 01.06.2017 die Zurechnungszeiten schrittweise vom vollendeten 62. auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben.

Das bedeutet, dass bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 bis zum 62. Lebensjahr eine Zurechnung von drei Monaten erfolgt. Im Vergleich zum Jahr 2017 bedeutet dies eine Erhöhung der Zurechnungszeit um drei Monate.

Als Zurechnungszeit bezeichnet man im Rentenrecht eine Zeit, die bei der Rentenberechnung den rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, so als ob der Versicherte gearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge geleistet hätte.

Zuzahlungen zur medizinischen Rehabilitation

Auch bei den Zuzahlungen zur medizinischen Rehabilitation gibt es Änderungen. Eine Zuzahlung ist bei der Inanspruchnahme einer medizinischen Rehabilitation für entsprechende Unterkunft und Verpflegung zu leisten und war bisher in zwei Stufen eingeteilt. Dies ändert sich nun im Jahr 2018. Die Zuzahlung wird jetzt in sechs Stufen eingeteilt und beträgt zwischen fünf und zehn Euro je Kalendertag. Die neue Regelung führt zu deutlich niedrigeren Zuzahlungen besonders bei Versicherten mit Kindern, was aber natürlich auch von der Einkommenssituation abhängig ist.

Steueranteil bei Renten wird erhöht

Der Besteuerungsanteil auf Renten richtet sich seit 2005 nach dem Kalenderjahr in dem die Rente erstmals bezogen wurde. Der Besteuerungsanteil lag im Jahr 2017 bei 74 Prozent und erhöht sich ab 01.01.2018 auf 76 Prozent.

Der Besteuerungsanteil wird dann bis zum Jahr 2040 jährlich schrittweise um jeweils 2 Prozent erhöht, so dass die Renten dann zu 100 Prozent der Steuer unterliegen.

Der Freibetrag bei der Grundsicherung ändert sich

Bei der Berechnung der Grundsicherung werden ab dem Jahr 2018 Rentenleistungen aus freiwilligen Beiträgen bis zu einem Beitrag von monatlich 208 Euro nicht angerechnet. Betroffen sind hiervon Versichertenrenten, Witwen- und Waisenrenten. Der Grundsicherungsträger erfragt die Höhe der Rente beim zuständigen Rentenversicherungsträger und erhält für die Berechnung der Grundsicherung von dort eine entsprechende Bestätigung der Rente aus den freiwilligen Beiträgen.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie durch uns. Ihre Rentenberatung Kleinlein steht Ihnen in allen Fragen zu den Änderungen in der Rentenversicherung jederzeit gerne zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Gerne auch telefonisch oder per E-Mail.

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