logo rentenberatung kleinlein

rentenbescheid stempel 2

Allgemeines

Zum 01. Januar 2005 trat das Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG) - das Alterseinkünftegesetz - in Kraft. Dieses regelt unter anderem die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der landwirtschaftlichen Alterskassen. Seit dem 01. Januar 2005 ist nicht mehr der Ertragsanteil einer Rente einkommenssteuerpflichtig sondern ein „der Besteuerung unterliegender Anteil“.

Höhe des der Besteuerung unterliegenden Anteils

Die Höhe des der Besteuerung unterliegenden Anteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Hat eine Rente im Jahr 2005 oder früher begonnen, ist ein Anteil von 50 Prozent der Rente einkommensteuerpflichtig. Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Anteils einer Rente steigt für ab 2006 beginnende Renten schrittweise an, sodass beispielsweise bei einem Rentenbeginn im Jahr 2011 der steuerpflichtige Anteil 62 Prozent beträgt, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 beträgt er 80 Prozent und bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 oder später 100 Prozent. „Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.“ (Artikel 1 Nr. 13 AltEinkG). Somit beträgt der steuerfreie Teil einer Rente, die im Jahr 2011 beginnt, 38 Prozent. Bei einer Rentenhöhe von 1.000,00 Euro sind 380,00 Euro der Rente steuerfrei. Dieser steuerfreie Betrag bleibt für die gesamte Zeit des Rentenbezuges bestehen. Bei einer eventuellen Rentenerhöhung erhöht sich somit der steuerpflichtige Anteil der Rente um den Betrag der Rentenerhöhung.

Meldung des Rentenbezuges an das Finanzamt

Rentner sind verpflichtet, den Bezug einer Rente in der Einkommenssteuererklärung anzugeben (Anlage „R“). Da den Finanzämtern in der Vergangenheit nur wenige Informationen über Rentenbezüge zur Verfügung standen, war eine Überprüfung dieser Angaben fast unmöglich. Seit Oktober 2009 melden alle Rentenversicherungsträger die Daten über Rentenbezüge an die Finanzämter (Rentenbezugsmitteilungen). Spätestens jetzt sollte jeder Rentner seinen Rentenbezug in der Steuererklärung angeben. Wer dies nicht tut, macht sich unter Umständen strafbar.

Vorwurf der Steuerhinterziehung

Mit Urteil vom 23. März 2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass bei Unterlassung der Angaben über Rentenbezüge in der Steuererklärung der Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliegt (Az. 2 K 1592/10). Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass „… auf Seite 1 der Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis angesprochen werden, dass die Anlage KSO bzw. SO bzw. R abzugeben ist.“. Gibt ein Rentner in der Einkommensteuererklärung seinen Rentenbezug nicht an, liegt eine zumindest bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung vor.

Beachtung des Grundfreibetrages

Bei der Besteuerung von Renten ist der Grundfreibetrag zu beachten. Im Einkommenssteuergesetz ist festgelegt, dass das so genannte Existenzminimum ab 01. Januar 2010 jährlich 8.004,00 Euro (Verheiratete 16.008,00 Euro) beträgt. Das bedeutet, dass bei einer im Jahr 2011 beginnenden Rente, die monatlich 1.000,00 Euro beträgt, ein steuerpflichtiger Anteil von 620,00 Euro monatlich bzw. 7.440,00 Euro jährlich zu versteuern wäre. Da dieser Betrag – unter der Voraussetzung, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen vorliegen – unterhalb des Grundfreibetrages von 8.004,00 Euro liegt, sind in diesem Beispiel keine Steuern abzuführen.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Liegt der zu versteuernde Anteil der Rente über dem Grundfreibetrag ist zu prüfen, ob steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. So mindern Beiträge zur Sozial- oder Haftpflichtversicherung, Spenden und verschiedene Freibeträge das zu versteuernde Einkommen. Des Weiteren ist im Alterseinkünftegesetz ein „Altersentlastungsbetrag“ für mindestens 64jährige festgelegt (Art. 1 Nr. 15 AltEinkG). Dieser verringert das zu versteuernde Arbeitseinkommen sowie andere Nebeneinkünfte. Die Höhe des Altersentlastungsbetrages ist abhängig vom Kalenderjahr das dem Jahr folgt, in dem ein Steuerpflichtiger sein 64. Lebensjahr vollendet hat. Hat ein Steuerpflichtiger im Jahr 2010 sein 64. Lebensjahr vollendet, gilt der Altersentlastungsbetrag des Jahres 2011 und beträgt 30,4 Prozent, maximal 1.444,00 Euro.

Weitere steuerpflichtige Renteneinkünfte

Auch Rentenbezüge aus einer privaten Rentenversicherung oder einer Zusatzversorgungskasse unterliegen der Steuerpflicht. Für die Besteuerung dieser Renten gelten Sonderregeln. So ist beispielsweise beim Bezug einer Rente aus einer privaten Rentenversicherung nur der Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig. Dieser ist abhängig vom Alter des Versicherten beim Rentenbeginn und beträgt beispielsweise bei einer Rente, die ab dem 65. Lebensjahr bezogen wird, 18 Prozent.

Experten helfen

Das Renten- und Steuerrecht ist ein komplexes und oftmals schwieriges Themenfeld. Bei Fragen stehen Ihnen kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Sie können sich deshalb mit Ihrem Anliegen an die Rentenberaterkanzlei Marcus Kleinlein oder Steuerkanzlei Hallermeier wenden.

Service

Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

rentenberater2