Ab 01.07.2011 höhere Grenzwerte
Seit Jahren wurden in diesem Jahr und zwar zum 01.07. die Pfändungsfreigrenzen wieder erhöht. Gläubiger können sich zur Forderung von Schulden auch an Rentner oder Bezieher von Entgeltersatzleistungen wie z. B. Krankengeld oder Verletztengeld wenden. Von der Rente können zur Tilgung von Schulden aber nur Beträge einbehalten werden, die oberhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Pfändungsfreigrenzen liegen. Durch die Einbehaltung darf der Schuldner nicht sozialhilfebedürftig werden.
Einkommen und Anzahl der Familienmitglieder ausschlaggebend
Bei der Festsetzung des pfändbaren Betrages sind die Höhe der Einkünfte und die Anzahl der Angehörigen, insbesondere derer denen der Schuldner zum Unterhalt grds. verpflichtet ist, maßgebend. Die pfändbaren Beträge sind in § 850 c der Zivilprozessordnung geregelt. Bei Alleinstehenden liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.028,89 €. Ist man mindestens einer Person zum Unterhalt verpflichtet, kann erst ab einem Nettoeinkommen von 1.420,-- € gepfändet werden.
Die Pfändungstabelle kann unter www.bmj.de abgerufen werden.
Autor: Daniela Plankl