Gute Aussichten
Einige tausend Rentner verklagen jährlich die Deutsche Rentenversicherung vor dem zuständigen Sozialgericht. Die Aussicht auf Erfolg ist dabei gar nicht so schlecht. Rund zwei Drittel aller Klagen werden von den Richtern zu Gunsten der Rentner entschieden. Dies bedeutet, dass die Rentner dann mehr Rente bekommen.
Vorrangig Widerspruch einlegen
Bevor der Klageweg beschritten wird, muss bei der Rentenversicherung gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Diese überprüft nochmals die vorgebrachten Argumente und erlässt dann einen Widerspruchsbescheid. Erst im Anschluss daran kann geklagt werden.
Die wichtigsten Klagegründe
Obwohl zu den verschiedensten Fallkonstellationen bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht vorliegt, erkennen die Rentenversicherungen oftmals diese nicht an, weil die finanziellen Folgen viel zu hoch sind. Argumentiert wird dabei immer, dass es sich dabei um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht als allgemeinverbindlich anerkannt werden können.
Momentan wird vielfach aus folgenden Gründen gegen die Rentenversicherung geklagt:
-Anerkennung von Ausbildungszeiten
-Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Geburtstag.
Siehe bedeutsame Gerichtsentscheidungen in der Sozialversicherung
Kostenfrei
Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei. Es fallen keine Gebühren an. Nur im Falle einer Niederlage entstehen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines gerichtlich zugelassenen und unabhängigen Rentenberater. Allerdings sollte man sich, bevor vorschnell eine Klage eingereicht wird, bei einem Rentenberater darüber informieren, ob ein sozialgerichtliches Verfahren überhaupt Sinn macht. Diese überprüfen qualifiziert den Sachverhalt und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Fristen einhalten
Eine Klage vor dem Sozialgericht kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen, nach dem Zugang des Widerspruchsbescheides, eingelegt werden. Ist die Frist verstrichen, kann die Klage nicht mehr anerkannt werden. Die Klage kann formlos oder auch persönlich zur Niederschrift beim Sozialgericht des Wohnortes des Rentners eingereicht werden. Die notwendige Begründung ist auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Wird die Klage vor dem Sozialgericht in erster Instanz abgewiesen, besteht die Möglichkeit der Berufung vor dem Landessozialgericht (zweite Instanz). Es kann auch sein, dass dem Rentner vor dem Sozialgericht Recht zugesprochen wurde, aber die Rentenversicherung dann Klage beim Landessozialgericht erhebt. Dies dient oftmals zur Einschüchterung des Rentners. Doch die Statistiken zeigen, dass die Erfolgsquote auch in der zweiten Instanz häufig zu Gunsten des Rentners ausgeht.
Auskunft, Beratung und Aufklärung
Die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert unterstützen Sie kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Dies gilt auch im Klageverfahren bei allen bundesweiten Sozial- und Landessozialgerichten.
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