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Häufig keine Steuer fällig

Die Verunsicherung bei den Rentnern hat in den letzten Monaten immer mehr zugenommen. Aus den Medien war sehr häufig zu lesen, dass die Rentner auf ihre Rente eine Steuer entrichten müssen. Dies ist aber bei den meisten Rentenbeziehern nicht der Fall. Fakt ist, dass grds. die Renten zu versteuern sind. Bedingt durch eingeräumte steuerliche Freibeträge sind davon aber nur die Wenigsten, also Rentner mit einer sehr hohen Rente und zusätzlichem Einkommen, davon betroffen.

Steuerpflicht nur für einen Teil der Rente

In welcher Höhe die Rente der Steuerpflicht unterliegt ist davon abhängig, seit wann die Rente bezogen wird. Rentner die seit dem Jahre 2005 oder auch schon früher eine Rente beziehen, müssen grds. auf 50 % ihres Ruhegehalts Steuern entrichten. Die übrigen 50 % sind in jedem Fall steuerfrei. Erhält jemand seit dem Jahr 2009 eine Rente, sind darauf 58 % steuerpflichtig und 42 % steuerfrei. D.h. je später die Rente bezogen wird umso höher liegt der steuerpflichtige Anteil. Näheres hierzu siehe Artikel Rente und Steuern.
Betriebsrenten und sonstige Versicherungsrenten unterliegen ebenfalls der Steuerpflicht. Allerdings ist hier nicht der Rentenbeginn ausschlaggebend, sondern das Alter zum Zeitpunkt des Rentenbezugs.

Einkommenssteuergesetz, Freibeträge

Die Berechnung der Steuer richtet sich wie bei den Arbeitnehmern nach dem Einkommenssteuergesetz. Somit muss nur aus dem steuerpflichtigen Teil der Rente (z.B. 50 % oder 58 %) eine Einkommenssteuer entrichtet werden. Allerdings wird den Rentnern ein Grundfreibetrag auf ihre Einkünfte eingeräumt. Deshalb sind alle Einkommen bis zu diesem Grenzbetrag steuerfrei. Für 2009 beträgt der Grundfreibetrag bei Alleinstehenden Rentnern 7.834 € und für Verheiratete 15.668 €.
Liegen die steuerpflichtigen Einkünfte über den Grundfreibeträgen ist eine Steuererklärung gesetzlich vorgeschrieben.

Beispiele

Ein Rentner, allein stehend, bezieht seit Januar 2009 eine Rente in Höhe von 1.250 € brutto.
Berechnung:
1.250 x 12 = 15.000 € davon sind nur 56 % steuerpflichtig = 8.400 €
Abzüglich Werbungskostenpauschale = 102 €
Gesamteinnahmen = 8.298 €

In diesem Fall besteht Steuerpflicht, da der steuerpflichtige Rentenanteil den steuerfreien Grundfreibetrag in Höhe von 7.834 € übersteigt. Die Steuer errechnet sich aus der Differenz zwischen den steuerpflichtigen Gesamteinnahmen und dem Grundfreibetrag. Somit sind aus 464 € Steuern zu bezahlen.


Ein Rentnerehepaar ist schon seit 2003 in Rente. Der Ehemann erhält eine Rente in Höhe von 1.300 € brutto im Monat. Bei der Ehefrau beträgt die Rente im Monat 650 € brutto.
Berechnung Ehemann:
1.300 x 12 = 15.600 € davon sind 50 % steuerpflichtig = 7.800 €
Abzüglich Werbungskostenpauschale = 102 €
Berechnung Ehefrau:
650 x 12 = 7.800 € davon sind 50 % steuerpflichtig = 3.900 €
Abzüglich Werbungskostenpauschale = 102 €
Gesamteinnahmen der Eheleute = 11.496 €

In diesem Fall besteht keine Rentensteuerpflicht. Der steuerpflichtige Rentenanteil liegt nämlich unterhalb des steuerfreien Grundfreibetrags für Eheleute im Jahre 2009 bei 15.668 €

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Sowohl die Rentenberechnung als auch die Feststellung welche Einkünfte der Steuerpflicht unterliegen sind schwierige und komplexe Themenbereiche. Für eine Fachkompetente Beratung sollte man sich im Bedarfsfall an unabhängige und registrierte Rentenberater und Steuerberater wenden.
Der Rentenberater Marcus Kleinlein sowie die Steuerkanzlei Hallermeier steht Ihnen hierfür kompetent zur Verfügung.

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