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Der demografische Wandel stellt das Rentensystem vor große Herausforderungen. Die Menschen werden immer älter und bekommen deshalb auch länger Rente. Die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen ab 2012 ist notwendig, um die gesetzliche Rentenversicherung zukunftsfest zu machen. Doch um die „Rente mit 67" ranken sich immer noch viele Frage. Ich habe hier für sie liebe Leserinnen und Leser die wichtigsten aufgegriffen.

Warum bleibt es nicht bei der Rente mit 65

Unser heutiges Rentensystem wurde 1957, also mitten im „Baby-Boom" gestaltet. Damals ging man davon aus, dass immer viele Kinder geboren würden und damit auch immer genug Beitragszahler da sein werden. Doch damit war es spätestens nach dem Pillenknick vorbei. Den Älteren werden in Zukunft immer weniger Jüngere gegenüberstehen. Während das Verhältnis der 65 Jährigen und Älteren zu den 20-64 Jährigen im Jahr 2005 noch 1:3,2 betrug, wird es im Jahr 2030 voraussichtlich bei 1:2 liegen. Außerdem werden wir immer älter. Die durchschnittliche Rentenbezugsdauer hat sich in den letzten 40 Jahren um sieben Jahre auf nunmehr rund 17 Jahre erhöht. Es ist davon auszugehen, dass die Lebenserwartung bis zum Jahr 2030 bei 65-Jährigen um weitere zweieinhalb Jahre anwachsen wird. Dies wird Auswirkungen auf die Bezugsdauer von Renten haben - wenn nicht rechtzeitig gegengesteuert wird.

Für wen gilt die Rente mit 67 

Derzeit wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Von 2012 an wird diese Grenze über 17 Jahre hinweg, also bis 2029, stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung sollen zunächst ab Jahrgang 1947 einen Monat pro Jahr und dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahr betragen. Die Regelaltersgrenze liegt für 1947 Geborene demnach bei 65 Jahren und einem Monat. Bei den jetzt 42- oder 43-Jährigen (Geburtsjahrgang 1964) wird die Anhebung auf 67 Jahre vollständig abgeschlossen sein. 

Was gilt für Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren

Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt ab 65 haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen erreichen. Dazu zählen Zeiten mit abhängiger Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit, Pflege Angehöriger sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Durch diese Regelung werden Versicherte mit außerordentlich langjähriger - nicht selten belastender - Berufstätigkeit und entsprechend langer Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung besonders berücksichtigt. 

Zählen bei der 45 Jahresregelung auch Zeiten der Arbeitslosigkeit mit 

Nein. Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II erwerben zwar Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeiten werden für die 45 Jahres Regelung jedoch nicht berücksichtigt. Denn ansonsten könnte diese Leistung als neue Möglichkeit für einen Vorruhestand zu Lasten der Sozialkassen genutzt werden. Das Ende einer Beschäftigung könnte so gewählt werden, dass Versicherte anschließend durch Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung auf die 45 Jahre kommen.

Welche Änderungen gibt es bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen 

Die Altersgrenze für eine abschlagsfrei Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Die Rente kann also nach wie vor frühestens drei Jahre vor dem abschlagfreien Bezug in Anspruch genommen werden. Damit bleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent (3 x 3,6 Prozent).

Sind bei der Anhebung der Regelaltersgrenze Vertrauensschutzregelungen vorgesehen 

Vertrauensschutz ist schon dadurch gegeben, dass die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt und in sehr moderaten Schritten erfolgt. Durch eine Vorlaufzeit von mehreren Jahren haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber genügend Zeit, um ihre Planungen anzupassen. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1954 und älter gilt ein besonderer Vertrauensschutz, wenn sie vor dem 1. Januar 2007 (Stichtag) verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Für diese Personen bleibt es bei den heute geltenden Altersgrenzen. 

Gilt die Anhebung der Altersgrenzen auch für Beamte 

Die Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung werden unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht der beamten übertragen. Dies wird in einem eigenständigen Gesetz geschehen.

 

 

 

 

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