Rentenanspruch auch für Aussiedler
In der Bundesrepublik Deutschland leben etwa 4,5 Millionen Aussiedler, die seit 1950 zugezogen sind. Die Zahl der Zuwanderer mit deutscher Abstammung ist jedoch in den letzten Jahren eindeutig zurückgegangen 2006 kamen laut Bundesverwaltungsamt gerade mal 7.747 Aussiedler in das Land ihrer Vorfahren.
Was vielen Aussiedlern jedoch bisher noch nicht bewusst war, ist dass auch sie Rentenansprüche haben und im Todesfall auch ihre Angehörigen eine Rente bekommen. Diese Rentenansprüche werden seit Jahren vom Fremdrentengesetz geregelt, welches außerdem dafür sorgt, dass eingezahlte Rentenbeiträge im Herkunftsland ebenfalls in Deutschland angerecht werden können.
Welche Zeiten gelten aber nun für die Rente?
Zu den relevanten Anspruchzeiten gehören neben versicherten Beschäftigungszeiten auch die Kindererziehungszeiten sowie die Grundwehr- oder Zivildienstzeiten. In einigen Fällen ist es außerdem möglich Beschäftigungszeiten im Heimatland geltend zu machen, in denen kein Beitrag zur dortigen gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt wurde. Dienstzeiten als Soldat werden automatisch als Beschäftigungszeit angerechnet. Beitragsfreie Zeiten wie Schulausbildung, Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschutz werden ebenfalls berücksichtigt.
Nachweispflicht von Versicherungszeiten
Für alle im Heimatland erbrachte Zeiten gilt grundsätzlich eine Nachweispflicht. Ist dies allerdings aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, können diese Zeiten auch glaubhaft gemacht werden. Dies bedeutet, dass die Behauptung der erbrachten Versicherungszeiten überwiegend wahrscheinlich sein muss. Zur Grundlage der Anerkennung erbrachter Versicherungszeiten können Arbeits- oder Versicherungsbücher oder Arbeitgeberbescheinigungen dienen, wenn aus ihnen genau hervor geht zu welchen Zeiträumen der Anspruchsnehmer bei welchem Arbeitgeber beschäftigt war. Diese nach Fremdrentenrecht anerkannten Zeiten genauso wie glaubhaft gemachte Zeiten gelten in vollem Umfang für die Versicherungszeit. Jedoch wird bei glaubhaft gemachten Zeiten die ermittelte Rentenhöhe um ein Sechstel gekürzt, dies gilt nicht für Berufsausbildungszeiten, denn diese werden ungekürzt berücksichtigt.
Für Spätaussiedler gelten Höchstwerte
Alle Spätaussiedler die nach dem 6. Mai 1996 nach Deutschland gezogen sind, erhalten für anerkannte Zeiten höchstens noch 25 Entgeltpunkte. Entgeltpunkte erhält man in der Regel für ein Jahr, in dem man durchschnittlich verdient und Rentenbeiträge gezahlt hat. Ein Entgeltpunkt ist aktuell 26,27 EUR in den alten und 23,09 EUR in den neuen Bundesländern wert.
Auskunft, Beratung und Aufklärung
Die Überprüfung Ihres Rentenversicherungskontos und Klärung Ihrer Anspruchszeiten übernehmen geprüfte und gerichtlich zugelassene Rentenberater. Diese sind unabhängig von den Sozialleistungsträgern tätig und beraten neutral. Die Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.