Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten für 2026
Neben der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung darf auch noch hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Rente führt. Je nach dem welche Erwerbsminderungsrente bezogen wird, gelten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Die Hinzuverdienstgrenze gilt immer für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Folglich wird auch der Hinzuverdienst mit der jährlichen Grenze verglichen. Dies erlaubt auch die Arbeit nur für Teilzeiträume und die gesamte jährliche Hinzuverdienstgrenze kann ausgeschöpft werden.
Eine Unterscheidung der Grenzbeträge zwischen alte und neue Bundesländer gibt es nicht.
Jede Erwerbstätigkeit ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Der Hinzuverdienst ist immer der Bruttobetrag aus einer abhängigen Beschäftigung oder der steuerrechtliche Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Daneben zählen der Bezug von Sozialleistungen, wie Krankengeld, Verletztengeld usw. ebenfalls zum Hinzuverdienst.
Teilweise Erwerbsminderungsrente
Auf Grund eines verbliebenen Restleistungsvermögens von drei bis sechs Stunden erhalten betroffene Versicherte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet und berücksichtigt dabei ein volles Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).
Die Hinzuverdienstgrenze ergibt sich aus dem 9,72 fachen der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit dem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre vor dem Rentenbeginn. Nachdem sich die Bezugsgröße jährlich ändert, kommt es auch jährlich zu einer Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen.
Außerdem gibt es bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Liegt demnach die o.g. individuelle Hinzuverdienstgrenze unterhalb der Mindest-Hinzuverdienstgrenze, gilt mindestens der Betrag dieser Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Berechnungsparameter sind 6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.
Folglich ergibt sich für das Jahr 2026 eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 41.527,50 € (3.955,00 € mtl. Bezugsgröße x 6/8 x 14).
Der Hinzuverdienst des Rentenbeziehers wird mit dieser Hinzuverdienstgrenze verglichen. Kommt es zu einer Überschreitung, wird der übersteigende Betrag zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Volle Erwerbsminderungsrente
Die Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen voller Erwerbsminderung ermittelt sich aus 3/8 der monatlichen Bezugsgröße multipliziert mit 14.
Die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2026 beträgt demnach 20.763,75 € (3.955,00 € mtl. Bezugsgröße x 3/8 x 14).
Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, auch Bezieher einer sog. Arbeitsmarktrente, können im Kalenderjahr 2026 bis zu 20.763,75 verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Übersteigt der Hinzuverdienst den Grenzbetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die volle Erwerbsminderungsrente angerechnet und entsprechend gekürzt.
Prüfungsmodalitäten durch die Rentenversicherung
Sobald der Rentenversicherungsträger Kenntnis von der Aufnahme einer Beschäftigung hat, ist zunächst festzustellen, wie hoch der voraussichtliche Verdienst sein wird. Im Anschluss berechnet der Rentenversicherungsträger die Rentenhöhe für das aktuelle Kalenderjahr und bis zum 30.06. des Folgejahres. Diese Berechnung erfolgt unter Vorbehalt des dann im Nachhinein, in der Regel zum 01.07. des Folgejahres festgestellten tatsächlich erzielten Einkommens. Im Anschluss wird geprüft, ob eine Abweichung zur erfolgten Prognose vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird die Rente rückwirkend neu berechnet. Bei einer festgestellten Überzahlung muss der Betrag zurückerstattet werden. Wurde die Rente bisher zu niedrig bemessen, erfolgt eine Rentennachzahlung. Für die künftigen 12 Monate erfolgt dann wieder eine weitere Prognoseentscheidung durch die Rentenversicherung.
Bei Altersrenten ist schon seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr zu berücksichtigen. Es kann in unbegrenzter Höhe hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt.



